Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Anträge auf Abfindung im Wege des freien Uebereinkommens sind nach den hierüber 
von der k. 
Staatsregierung erlassenen Vorschriften zu behandeln. Die vorstehend in Ziff. 1 
Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 1 und Ziff. 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Bestimmungen sollen indeß 
auch für diese Abfindungsfälle maßgebend sein. Werden die festgesetzten Vertragsbestimmungen 
nicht erfüllt, so kann die Aufschlagbehörde die gewährte Abfindung jederzeit zurücknehmen. 
4) Für den Branntweinfabrikat-Aufschlag. 
Art. 26. 
Für den Betrieb von Brennereien, welche dem Branntweinfabrikat-Aufschlag unter- 
liegen, gelten folgende besondere Vorschriften: 
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—8 
Dem Brennerei-Inhaber obliegt die Anschaffung und die Unterhaltung des 
Branntwein-Meßapparates. Die Aufschlagverwaltung ist befugt, auf Kosten des 
Brennerei-Inhabers die Einrichtungen und Sicherheitsmaßregeln anzuordnen, 
welche nach der Art des Betriebs, sowie nach der Beschaffenheit der Betriebs- 
räume, der Brennvorrichtung und des Kühlapparates erforderlich sind, um den 
Meßapparat zuverläßig aufstellen zu können, Störungen im regelmäßigen Gange, 
sowie Beschädigungen desselben vorzubeugen und die Ableitung von alkoholhal- 
tigen Dämpfen oder die Wegschaffung von Branntwein vor seinem Durchgang 
durch den Meßapparat zu verhindern. 
Solange diesen Anordnungen nicht genügt ist, darf die Zulassung zur Ent- 
richtung des Branntweinfabrikat-Aufschlages nicht gestattet werden. 
Der Meßapparat und, soweit erforderlich, auch die mit demselben verbundene 
Brennvorrichtung nebst Kühlapparat unterliegen dem amtlichen Verschlusse (Meß- 
apparats-Verschluß). 
Die Gerätheanmeldung (Art. 12) ist durch eine genaue Beschreibung der Brenn- 
vorrichtung und der Kühlgeräthe, sowie durch einen Grundriß zu ergänzen, 
welcher sich auch auf die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder un- 
mittelbar an dieselbe angrenzenden Räume erstreckt. Die Größe und Zahl der
	        
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