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Anträge auf Abfindung im Wege des freien Uebereinkommens sind nach den hierüber
von der k.
Staatsregierung erlassenen Vorschriften zu behandeln. Die vorstehend in Ziff. 1
Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 1 und Ziff. 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Bestimmungen sollen indeß
auch für diese Abfindungsfälle maßgebend sein. Werden die festgesetzten Vertragsbestimmungen
nicht erfüllt, so kann die Aufschlagbehörde die gewährte Abfindung jederzeit zurücknehmen.
4) Für den Branntweinfabrikat-Aufschlag.
Art. 26.
Für den Betrieb von Brennereien, welche dem Branntweinfabrikat-Aufschlag unter-
liegen, gelten folgende besondere Vorschriften:
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Dem Brennerei-Inhaber obliegt die Anschaffung und die Unterhaltung des
Branntwein-Meßapparates. Die Aufschlagverwaltung ist befugt, auf Kosten des
Brennerei-Inhabers die Einrichtungen und Sicherheitsmaßregeln anzuordnen,
welche nach der Art des Betriebs, sowie nach der Beschaffenheit der Betriebs-
räume, der Brennvorrichtung und des Kühlapparates erforderlich sind, um den
Meßapparat zuverläßig aufstellen zu können, Störungen im regelmäßigen Gange,
sowie Beschädigungen desselben vorzubeugen und die Ableitung von alkoholhal-
tigen Dämpfen oder die Wegschaffung von Branntwein vor seinem Durchgang
durch den Meßapparat zu verhindern.
Solange diesen Anordnungen nicht genügt ist, darf die Zulassung zur Ent-
richtung des Branntweinfabrikat-Aufschlages nicht gestattet werden.
Der Meßapparat und, soweit erforderlich, auch die mit demselben verbundene
Brennvorrichtung nebst Kühlapparat unterliegen dem amtlichen Verschlusse (Meß-
apparats-Verschluß).
Die Gerätheanmeldung (Art. 12) ist durch eine genaue Beschreibung der Brenn-
vorrichtung und der Kühlgeräthe, sowie durch einen Grundriß zu ergänzen,
welcher sich auch auf die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder un-
mittelbar an dieselbe angrenzenden Räume erstreckt. Die Größe und Zahl der