Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

53 
9 
— 
lichen Branntweinausbeute berechnet, und dem Brennerei-Inhaber bei einer Zu- 
vielanzeige des Apparates entsprechender Nachlaß am Aufschlage gewährt. 
Zugleich kann für kurze Unterbrechungen bis zur Herstellung des Apparates 
die Fortentrichtung des nach vorstehendem Grundsatze zu bemessenden Fabrikat- 
Aufschlages zugelassen werden. Abweichungen vom Betriebsplane bedürfen je- 
doch in diesem Falle der vorgängigen Genehmigung der Aufschlagbehörde. 
Wird dagegen die nach Abs. 1 gebotene Anzeige unterlassen oder nicht 
rechtzeitig erstattet, oder liegt ein Verschulden vor, so wird der Aufschlag, vor- 
behaltlich der Bestimmungen des Art. 10 über die Feststellung des Aufschlages 
in Defraudationsfällen, vom Zeitpunkte der Apparatsstörung, und falls dieser 
Zeitpunkt nicht zu ermitteln ist, von der letzten amtlichen Apparatsverprobung 
bis zur Zeit der Entdeckung, jedoch höchstens für einen Zeitraum von dreißig 
Tagen zurückgerechnet, nach Maßgabe des ursprünglichen oder abgeänderten Be- 
triebsplanes und nach der bisherigen höchsten Branntweinausbeute, oder statt 
des Fabrikat-Aufschlages der Maischraum= oder Material-Aufschlag nach Er- 
messen der Aufschlagbehörde festgestellt, und bei einer Zuvielanzeige des Meß- 
apparates Nachlaß am Aufschlage nicht gewährt. 
Im Falle des Fortbetriebs der Brennerei ist sodam bis ur Herstelung 
des Meßapparates der Maischraum= oder der Brannt terial-Aufschlag ge- 
mäß Art. 23 und 24 zu erheben. " 
Meßapparate, gegen deren Zuverlässigkeit sich Bedenken ergeben, können von 
der Aufschlagbehörde jederzeit außer Gebrauch gesetzt werden. 
C. Aufschlag vom eingeführten Vranntwein. 
Art. 27. 
Von dem aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets ohne Verzollungsnachweis 
nach Bayern eingeführten Branntwein ist der Aufschlag mit dem in Art. 1 festgesetzten 
Betrage als Uebergangsabgabe zu entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.