Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Gesetz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Vayern. 
44. 
München, den 28. Juli 1880. 
Inhalt: 
Bekanntmachung rom 23. Juli 1880, die Einführung des Betrieksreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern ketreffend. 
  
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium des Röniglichen Bauses und des Aeuhern. 
An dem im Gesetz= und Verordnungsblatt vom 17. Juni 1874 (Nr. 30 S. 337 ff.) 
veröffentlichten Eisenbahn-Betriebsreglement werden nachstehende Aenderungen vorgenommen: 
I. An die Stelle des §. 48 und des ersten Absatzes in Nr. 1 und des F. 50 treten 
folgende Bestimmungen: 
S. 48. 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise 
zugelassene Gegenstände. 
A. Von der Besörderung sind ausgeschlossen: 
1. alle solche Güter, die — wegen ihres Gewichts oder Umfangs, ihrer Form 
vooder sonstigen Eigenschaft — nach den Einrichtungen und der Benutzungsweise 
der Bahn sich zum Transport nicht eignen; 
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