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soweit hierin für einzelne Uebertretungsfälle nicht etwas Anderes bestimmt ist, die einschlägigen
Vorschriften des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Anwendung.
Jedoch dürfen, wenn keine der Zuwiderhandlungen in einer Defraudation oder in einer
Uebertretung des Art. 41 besteht, die Geldstrafen zusammen den Betrag von dreihundert
Mark, andernfalls aber von dreitausend Mark nicht übersteigen.
Hat eine und dieselbe Person gleichzeitig Strafen nach gegenwärtigem Gesetze und nach
anderen Gesetzen verwirkt, so sind diese Strafen nebeneinander auszusprechen.
Die in Art. 31 bestimmten Maßregeln können in den vom Gesetze vorgesehenen
Fällen verhängt werden, gleichviel nach welchen Bestimmungen bei einem Zusammentreffen
strafbarer Handlungen die Strafe zugemessen wird.
Zurechnung. Theilnahme. Verjährung. Umwandlung und Verwendung
der Geldstrafen.
Art. 33.
In Betreff der Zurechnung, der Strafbarkeit der Anstifter, Gehilfen und Begünstiger,
der Umwandlung der Geldstrafen und der Verjährung der Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes und der hienach erkannten Strafen sind die Bestimmungen der
Art. 54, 55, 56, 57, 64 und 65 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai
1868 entsprechend anzuwenden.
Strafrechtliche Behandlung der Brauntwein-Uebergangsabgaben.
Art. 34.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften wegen Erhebung und Kontrole der Brannt-
wein-Uebergangsabgaben werden nach den zum Schutze der Uebergangssteuern bestehenden
Strafbestimmungen geahndet.