Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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soweit hierin für einzelne Uebertretungsfälle nicht etwas Anderes bestimmt ist, die einschlägigen 
Vorschriften des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Anwendung. 
Jedoch dürfen, wenn keine der Zuwiderhandlungen in einer Defraudation oder in einer 
Uebertretung des Art. 41 besteht, die Geldstrafen zusammen den Betrag von dreihundert 
Mark, andernfalls aber von dreitausend Mark nicht übersteigen. 
Hat eine und dieselbe Person gleichzeitig Strafen nach gegenwärtigem Gesetze und nach 
anderen Gesetzen verwirkt, so sind diese Strafen nebeneinander auszusprechen. 
Die in Art. 31 bestimmten Maßregeln können in den vom Gesetze vorgesehenen 
Fällen verhängt werden, gleichviel nach welchen Bestimmungen bei einem Zusammentreffen 
strafbarer Handlungen die Strafe zugemessen wird. 
Zurechnung. Theilnahme. Verjährung. Umwandlung und Verwendung 
der Geldstrafen. 
Art. 33. 
In Betreff der Zurechnung, der Strafbarkeit der Anstifter, Gehilfen und Begünstiger, 
der Umwandlung der Geldstrafen und der Verjährung der Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften dieses Gesetzes und der hienach erkannten Strafen sind die Bestimmungen der 
Art. 54, 55, 56, 57, 64 und 65 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 
1868 entsprechend anzuwenden. 
Strafrechtliche Behandlung der Brauntwein-Uebergangsabgaben. 
Art. 34. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften wegen Erhebung und Kontrole der Brannt- 
wein-Uebergangsabgaben werden nach den zum Schutze der Uebergangssteuern bestehenden 
Strafbestimmungen geahndet.
	        
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