Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 über das Urheberrecht 
an Schriftwerken 2c. 2c., hier den literarischen Sachverständigenverein betr. 
K. Staatsministerium der Justiz und k. Staatsministerium des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird im Vollzuge der Bekanntmachung bezeichneten 
Betreffs vom 2. März 1872 hiedurch "c 
1) der k. Universitätsprofessor und Director der k. Hof= und Staatsbibliothek, 
Dr. Carl Felir von Halm in München, seinem desfalls gestellten Ansuchen 
entsprechend, von der Function eines ordentlichen Mitgliedes und Vorsitzenden 
des literarischen Sachverständigenvereines für Bayern enthoben, hienach 
2) die Function eines Vorsitzenden des genannten Sachverständigenvereines dem 
ordentlichen Mitgliede und seitherigen stellvertretenden Vorsitzenden desselben, 
k. Universitätsprofessor, Geheimen Rathe Dr. Julius W. von Planck in 
München, übertragen, sodann 
3) zum ordentlichen Mitgliede des literarischen Sachverständigenvereines das bis- 
herige stellvertretende Mitglied desselben, vormaliger k. Advocat Dr. Max Joseph 
Ruhwandl in München, unter gleichzeitiger Uebertragung der Function eines 
Stellvertreters des Vorsitzenden, bestimmt und 
4) zum stellvertretenden Mitgliede des genannten Sachverständigenvereines der k. Uni- 
versitätsprofessor Dr. Franz von Holtzendorff in München berufen. 
München, den 24. August 1880. 
v. Dillis, Staatsrath. v. (o, Staatsrath. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Röckelein.
	        
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