Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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b) aus dem kgl. Staatsminister des Innern und einem von demselben abgeordneten 
Referenten des k. Staatsministeriums des Innern, 
J) aus je einem Mitgliede der acht Kreisstiftungsräthe, welches diese hiezu auf die 
Dauer von sechs Jahren wählen. 
Seine Majestät der König werden zugleich sechs Stellvertreter ernennen. 
Die Kreisstiftungsräthe wählen gleichfalls je einen Stellvertreter, welcher bei Aus- 
scheiden des zunächst berufenen Mitgliedes für dasselbe eintritt. 
Die Bestimmung in §. 4 Abs. 3 findet analoge Anwendung. 
8. 6. 
Den Mitgliedern des Landesstiftungsrathes sowie der Kreisstiftungsräthe werden keinerlei 
Honorare oder Vergütungen aus den Renten der Stiftung gewährt., 
F. 7. 
Den ersten Vorsitz hat im Landesstiftungsrathe der k. Staatsminister des Innern, in 
den Kreisstiftungsräthen der Präsident der k. Kreisregierung. 
Den zweiten Vorsitzenden, den Schriftführer und den Stellvertreter des Schriftführers 
wählt sowohl der Landesstiftungsrath als jeder Kreisstistungsrath aus seiner Mitte. 
Die laufenden Geschäfte des Landesstiftungsrathes werden von dem abgeordneten 
Referenten des k. Staatsministeriums des Innein, jene der Kreisstiftungsräthe von dem 
abgeordneten Mitgliede der k. Regierung, Kammer des Innern, besorgt. 
g. 8. 
Die für den Zweck verfügbaren Renten (§. 2 Abs 3) sind zur „TFörderung des 
Payerischen Jandwerks in Stadt und Hand“ zu verwenden. 
Als Mittel zur Erreichung des Zweckes erscheinen vornehmlich: 
a) Prämiirungen von Lehrlingen, welche sich während ihrer Lehrzeit durch Talent, 
Strebsamkeit, Arbeitsleistung und Führung ausgezeichnet haben; 
b) Stipendien an wohlerprobte Handwerksgehilfen zum Besuche von Fachschulen, 
zur Erlangung von Arbeit in berühmten Werkstätten, zum Besuche von Gewerbe-, 
namentlich Fachausstellungen und dergleichen;
	        
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