Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

K 52. 565 
J) Auszeichnungen selbstständiger Handwerker für hervorragende Leistungen auf dem 
gewerblichen Gebiete, insbesondere für die Ausbildung einer Mehrzahl tüchtiger 
Lehrlinge; 
d) Beiträge zur Errichtung und Unterhaltung von Handwerker-Fachschulen, zur 
Veranstaltung von Fachausstellungen und zur Förderung sonstiger für den in 
Abs. 1 bezeichneten Zweck ersprießlichen Unternehmungen. 
Seine Majestät der König kehalten Allerhöchst Sich und Allerhöchst Ihren 
Regierungsnachfolgern vor, die vorstehende Autzählung jeweilig den Zeitverhältnissen ent- 
sprechend nach gutachtlicher Einvernahme des Landesstiftungsrathes zu erweitern und abzu- 
ändern. # 
Bis auf Weiteres haben die Kreisstiftungsräthe die in Abs. 2 lit. 2, b und c vor- 
gesehenen Mittel, — der Landesstifstungsrath die in Abs. 2 lit. 4 erwähnten Aufgaben 
zur Verwirklichung zu bringen. 
Der Landesstiftungsrath kann nähere Vedingungen, unter welchen Verwendungen statt- 
finden, und zwar in den Fällen des Abs. 2 lit. a, b und c nach gutachtlicher Einvernahme 
der Kreisstiftungsräthe, festsetzen und bekannt geben. Insoweit der Landesstiftungsrath von 
dieser Befugniß keinen Gebrauch macht, steht den Kreisstiftungsräthen die Festsetzung von 
Bedengungen zu, unter welchen ihrerseits Verwendungen erfolgen. 
§. 9. 
Die Stiftungsrente wird nach Maßgabe der Bestimmungen des F. 8 theils von dem 
Landesstiftungsrathe theils von den Kreisstiftungsräthen zur Verwendung gebracht. 
Demgemäß sind den Kreisstiftungsräthen alljährlich, zwei Drittheile der verfügbarcn 
Renten (§. 2 Abs. 3) nach Verhältniß des aus den einzelnen Regierungsbezirken in Folge 
der Sammlung oder in Folge späterer Zuwendungen stammenden Grundvermögens zur Ver- 
fügung zu stellen; über das verbleibende Drittheil hat der Landesstiftungsrath zu verfügen. 
Besondere Dispositionen der Geber bleiben vorbehalten. 
G. 10. 
Der Landesstiflungsrath bildet vo behaltlich der Aufsicht des k. Staatsministeriums des 
Innern die oberste Instanz in allen die Stiftung betresfenden Angelegenheiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.