Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Bekanntmachung, die Telegraphen-Ordunng betreffend. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, 
Auf Grund Allerhöchster Genehmigung wird an Stelle der Telegraphen-Ordnung vom 
22. August 1872 (Reggs.-Blatt Nr. 67 und der hiezu erlassenen Abänderungen und Er- 
gänzungen vom 18. Februar 1876 (Ges.= u. V.-Bl. Nr. 10) nachstehende Telegraphen-Ordnung 
für den gesammten Telegraphen-Verkehr bei den k. bayerischen Telegraphen-Stationen ver- 
öffentlicht: 
K. 1. 
Benutzung des Telegraphen. 
I. Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jeder- 
mann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphen-Anstalten 
zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Correspondenz 
zu schließen. 
II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen 
sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seinerseits frei, in sein Tele- 
gramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufzunehmen. 
III. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten 
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückge- 
wiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Auf- 
gabe-Anstalt, beziehungsweise der Zwischen= oder Ankunfts-Anstalt oder dessen Vertreter, 
in zweiter Instanz dem dieser Anstalt vorgesetzten Oberpostamte und in letzter Instanz der 
General-Direction der k. Verkehrs-Ansialten zu, gegen deren Entscheidung eine Berufung 
nicht stattfindet. Bei Staatslelegrammen steht den Telegraphen-Anstalten eine Prüfung 
der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 
§. 2. 
Bewahrung des Telegraphengeheimnisses. 
Die Telegraphen-Verwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Tele- 
grammen an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengste 
gewahrt werde.
	        
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