Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

K 53. 581 
gegeben, vervielfältigt werden, so wird dasselbe bei der Tarirung nur als ein einziges 
Telegramm angesehen, wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden; für 
die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 100 Worten, ein- 
schließlich aller Aufschriften, eine Gebühr von je 40 Pfennig und bei längeren Telegrammen 
für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben mehr eine Gebühr von je 
40 Pfennig erhoben. 
. 17. 
Weiterbeförderung. 
I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus er- 
folgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch 
Post= und Eilboten, oder durch Estafette. 
II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem 
taxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. S#. 6 VI). 
III. Telegramme, welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt 
werden sollen, werden von der Ankunfts-Anstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für 
den Empfänger zur Post gegeben, und zwar die gegen Empfangsbescheinigung zu bestellenden 
Telegramme als eingeschriebene Briefe, dagegen die übrigen Telegramme als gewöhrliche 
Briefe (vergl. S. 21). 
Ausgenommen sind folgende Fälle: 
1. für Telegramme, welche von der inländischen Bestimmungs-Anstalt mit der Post 
nach außereuropäischen Ländern weiterbefördert werden sollen, hat der Aufgeber 
die Postgebühr zu entrichten; 
2. Telegramme, welche nach der Angabe des Aufgebers, und ohne daß eine Unter- 
brechung der regelmäßigen telegraphischen Verbindung stattfindet, einer an einer 
Grenze gelegenen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach 
dem Nachbargebiete oder über dasselbe hinaus nach einem Orte innerhalb Europa's 
übermittelt werden sollen, werden als unfrankirte Briefe behandelt; das Porto 
fällt dem Empfänger zur Last. 
IV. Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, imgleichen
	        
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