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gegeben, vervielfältigt werden, so wird dasselbe bei der Tarirung nur als ein einziges
Telegramm angesehen, wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden; für
die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 100 Worten, ein-
schließlich aller Aufschriften, eine Gebühr von je 40 Pfennig und bei längeren Telegrammen
für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben mehr eine Gebühr von je
40 Pfennig erhoben.
. 17.
Weiterbeförderung.
I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus er-
folgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch
Post= und Eilboten, oder durch Estafette.
II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem
taxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. S#. 6 VI).
III. Telegramme, welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt
werden sollen, werden von der Ankunfts-Anstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für
den Empfänger zur Post gegeben, und zwar die gegen Empfangsbescheinigung zu bestellenden
Telegramme als eingeschriebene Briefe, dagegen die übrigen Telegramme als gewöhrliche
Briefe (vergl. S. 21).
Ausgenommen sind folgende Fälle:
1. für Telegramme, welche von der inländischen Bestimmungs-Anstalt mit der Post
nach außereuropäischen Ländern weiterbefördert werden sollen, hat der Aufgeber
die Postgebühr zu entrichten;
2. Telegramme, welche nach der Angabe des Aufgebers, und ohne daß eine Unter-
brechung der regelmäßigen telegraphischen Verbindung stattfindet, einer an einer
Grenze gelegenen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach
dem Nachbargebiete oder über dasselbe hinaus nach einem Orte innerhalb Europa's
übermittelt werden sollen, werden als unfrankirte Briefe behandelt; das Porto
fällt dem Empfänger zur Last.
IV. Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, imgleichen