Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

582 
die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung sowohl 
im Orte, als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel vom Em- 
pfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von 
Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs- 
Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch Hinterlegung einer von der Aufgabe- 
Anstalt zu bestimmenden Summe unter Vorbehalt späterer Berechnung entrichten. Die Kosten 
für Weiterbeförderung durch Estasette sind stets vom Aufgeber zu entrichten. 
V. Für die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Orts-Bestellbezirk einer 
Telegraphen-Anstalt hinaus sind bei Benutzung von Eilboten, wenn die Bezahlung seitens 
des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafette die wirklich erwach- 
senden Auslagen vom Empfänger bez. Aufgeber einzuziehen. 
g. 18. 
Entrichtung der Gebühren. 
I. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu 
entrichten. 
III. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben: 
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. S. 15); 
b) eintretenden Falls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. S. 17); 
P) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her 
beförderten Telegramme (vergl. G. 19). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird 
das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt. 
III. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Frei- 
marken oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. Eine 
Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung 
eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staats-Telegrammen ist auf 
Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen. 
IV. Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag 
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.