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die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung sowohl
im Orte, als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel vom Em-
pfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von
Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-
Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch Hinterlegung einer von der Aufgabe-
Anstalt zu bestimmenden Summe unter Vorbehalt späterer Berechnung entrichten. Die Kosten
für Weiterbeförderung durch Estasette sind stets vom Aufgeber zu entrichten.
V. Für die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Orts-Bestellbezirk einer
Telegraphen-Anstalt hinaus sind bei Benutzung von Eilboten, wenn die Bezahlung seitens
des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafette die wirklich erwach-
senden Auslagen vom Empfänger bez. Aufgeber einzuziehen.
g. 18.
Entrichtung der Gebühren.
I. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu
entrichten.
III. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben:
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. S. 15);
b) eintretenden Falls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. S. 17);
P) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her
beförderten Telegramme (vergl. G. 19).
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird
das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt.
III. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Frei-
marken oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. Eine
Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung
eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staats-Telegrammen ist auf
Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen.
IV. Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen