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Bestimmungsanstalt gehörigen Orten bestimmt sind, der Post bzw. den Gilboten zur
Weiterbeförderung mit möglichster Beschleunigung zugeführt.
IV. Jedermann kann, erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweis, (auch brieflich)
verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk
ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt bzw. weiter
befördert werden (vergl. C. 15). »
V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben
die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch
ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des
Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, und sich daselbst eine Staats= oder Reichs-Telegraphen=
Anstalt befindet (vergl. §. 15).
§. 22.
Bestellung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt.
I. Die Bestimmungsanstalt sendet die eingegangenen Telegramme ohne Aufenthalt
nach der Wohnung des Empfängers, bezw. nach dem in der Aufschrift bezeichneten Ort,
oder nach der Post.
II. Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang
vor anderen Telegrammen bestellt.
IIII. Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfüg-
ung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden.
IV. Privattelegramme, sowie dienstliche Telegramme, welche nicht an eine Behörde
oder deren Vorstand gerichtet sind, können in der Wohnung des Empfängers an diesen
selbst, an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, an einen Geschäftsgehilfen, einen Diensi-
boten, den Gast= oder Hauswirth oder den Portier des Gasthofes, bezw. des Hauses
abgegeben werden, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Ve-
vollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber die eigenhändige
Bestellung in der Aufschrift des Telegramms nicht verlangt hat.
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