Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Bestimmungsanstalt gehörigen Orten bestimmt sind, der Post bzw. den Gilboten zur 
Weiterbeförderung mit möglichster Beschleunigung zugeführt. 
IV. Jedermann kann, erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweis, (auch brieflich) 
verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk 
ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt bzw. weiter 
befördert werden (vergl. C. 15). » 
V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben 
die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch 
ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des 
Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, und sich daselbst eine Staats= oder Reichs-Telegraphen= 
Anstalt befindet (vergl. §. 15). 
§. 22. 
Bestellung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt. 
I. Die Bestimmungsanstalt sendet die eingegangenen Telegramme ohne Aufenthalt 
nach der Wohnung des Empfängers, bezw. nach dem in der Aufschrift bezeichneten Ort, 
oder nach der Post. 
II. Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang 
vor anderen Telegrammen bestellt. 
IIII. Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren 
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfüg- 
ung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen 
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
IV. Privattelegramme, sowie dienstliche Telegramme, welche nicht an eine Behörde 
oder deren Vorstand gerichtet sind, können in der Wohnung des Empfängers an diesen 
selbst, an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, an einen Geschäftsgehilfen, einen Diensi- 
boten, den Gast= oder Hauswirth oder den Portier des Gasthofes, bezw. des Hauses 
abgegeben werden, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Ve- 
vollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber die eigenhändige 
Bestellung in der Aufschrift des Telegramms nicht verlangt hat. 
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