Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

K 53. 587 
g. 283. 
Unbestellbare Telegramme. 
I. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit eines 
Telegramms ein Grund vor, weicher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veranlassung be- 
seitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus 
der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, dann wird die 
Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr von 30 Pfennig übermittelt. 
Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein 
bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt 
zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen 
der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches ver- 
nichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: 
„amts-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 
G. 24. 
Gewährleistung. 
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder 
deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nach- 
theile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme entstehen, 
nicht zu vertreten. 
II. Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: 
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar 
nicht oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers ge- 
langt ist; 
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich 
seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
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