Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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g. 28. 
Geltungsbereich. 
I. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich 
vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahn- 
lelegraphen befördert werden. 
II. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Be- 
stimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. 
K. 29. 
Zeitpunkt der Einführung. 
Gegenwärtige Telegraphen-Ordnung tritt mit dem 1. Oktober 1880 in Kraft. 
München, den 21. September 1880. 
In Vertretung: 
v. Pfistermeister, Staatoratb. 
Ordens- Verleihungen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, nach- 
stehende Ordensauszeichnungen zu verleihen: 
I. Das Großkreuz des Verdienst= 
Ordens der bayer. Krone: 
dem k. Kron-Oberstmarschall Fürsten Leo- 
pold von Fugger-Babenhausen; 
Der General-Serretär, 
Dr. v. Prestele. 
dem Standesherrn, erblichen Reichsrath 
der Krone Bayern, Ludwig Grafen von 
Rechteren= Limpurg; 
dem I. Präsidenten der Kammer der 
Reichsräthe, Franz Schenk Grafen von 
Stauffenberg; 
dem ll. Präsidenten der Kammer der 
Reichsräthe, Carl Freiherrn von Schrenk; 
dem k. Staatsrathe im ordentlichen Dienste,
	        
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