Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 24. März d. J. wird hierunter ein 
Nachtrags-Verzeichniß solcher 
höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 
Th. I der Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung von Zeugnissen über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Berlin, den 6. October 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Uachtrags- Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Gymnastlen. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Brandenburg. 
Das Symnasium zu Eberswalde. 
II. Königreich Bayern. 
Das neue Gymnasium zu Regensburg (bisher 
Real-Gymnasium, A. b. II. 4 des Verzeichnisses 
vom 24. März d. J.) 
b. Realschulen 
I. Großherzogthum Hessen. 
Die Realschule I. Ordnung zu Gießen. 
III. Großherzogthum Hessen. 
Das Gymnasium (Fridcricianum) zu Laubach 
(bisher Progymnasium, B. a. IV. ebenda). 
IV. Elsaß-Lothringen. 
Das bischöfliche Gymnasium (Knabenseminar) zu 
Montigny bei Metz. 
erster Ordnung. 
II. Freie Hansestadt Bremen. 
Die Rcalschule zu Bremerhaven (bisher Real- 
  
schule II. Ordnung, B b. X. 3 ebenda). 
2) Dem unter A. a. II. 26 des Verzeichnisses vom 24. März d. J. aufgeführten Gymnasium zu Regens- 
burg ist die Bezeichnung „Altes Gymnasium“ beigelegt worden.
	        
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