Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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1. Oktober ihr Ende erreicht, und daß daher auf diese Mannschaften die Bestimmungen 
des § 11, 5 Abs. 2 und § 12, 4 Abs. 2 der Ersatz-Ordnung keine Anwendung finden. 
2) Die nachfolgenden Ergänzungen und Aenderungen werden demnächst in entspre- 
chender Zahl, für die Militärbehörden und Truppentheile nach Maßgabe des Druck- 
vorschriften-Etats, und zwar derart gedruckt zur Vertheilung gelangen, daß sie, ohne die 
Uebersicht zu stören, in das betreffende Gesetz- und Verordnungs-Blatt bezw. in die vor- 
handenen Exemplare der Wehr-Ordnung eingesügt, resp. an den bezüglichen Stellen auf- 
geklebt werden können. 
München, 17. Oktober 1880. 
v. Maillinger. v. Dillis, Staalsrath. 
Der Chef der Central-Abtheilung 
Sixt, Oberstlieutenant z. D.
	        
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