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Reserve erfolgt ist..) Nach Ablauf der 5 Jahre werden diese Mannschaften
in die 2. Klasse der Ersatz-Reserve versetzt.
Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammt-
dauer ihrer Ersatz-Reserve-Pflicht in der Ersatz-Reserve 1. Klasse.
N. M. G. §. 23. N. z. R. M. G. Art. I. §. 3. 1
*) Siehe jedoch Anmerkung zu §. 72, 7.
6. 43./ ist vom 2. Satz ab zu streichen und dafür zu setzen:
rc.
Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß unter
Anrechnung derjenigen Ersatz-Reservisten, welche in Erfüllung ihrer längeren
Ersatz-Reserve-Pflicht (F. 13 älteren Jahrgängen der Ersatz-Reserve 1. Klasse
angehören, mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres
gedeckt wird.
R. M. G. g. 24.
Dieser Bedarf wird durch die General-Kommandos berechnet und ist unter
Zuschlag von 25 00 in erster Reihe durch die in den Ersatzbezirken (§. 1.1)
als übungspflichtig auszuwählenden Ersatz-Reservisten zu decken (s. 38.). Der
Rest wird auf die Infanterie-Brigade= und Aushebungs-Bezirke nach demselben
Verhältniß und von denselben Behörden wie der Rekrutenbedarf vertheilt
G. 52, 53 und 54).
§. 13. ist im Alinea 1 statt „zum aktiven Dienst“ zu setzen:
c. „bei Mobilmachungen oder zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen."“
§. 29.2 ist zu setzen hinter „Waffe beträgt“:
„soweit die Aushebung (§. 42) und der freiwillige Eintritt in Betracht
kommt.“
und hinter „Werft-Divisionen“:
„und die Ersatz-Reserve“.
§. 38.¼ ist zu streichen, dafür zu setzen:
4. Aus den wegen hoher Loosnummer oder wegen geringer körperlicher Fehler
der Ersatz-Reserve 1. Klasse zu überweisenden Mannschaften sind nach Maß-
gabe des festgestellten Bedarfs die Uebungspflichtigen auszuwählen.