Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Hessische (25.) Division) vertheilen mit einem nach der Erfahrung zu be- 
messenden Zuschlag die in ihrem Bezirk aufzubringenden übungspflichtigen 
Ersatz-Reservisten auf die einzelnen Infanterie-Brigade-Bezirke nach Maßgabe 
des Mobilmachungsbedürfnisses. 
Die in der Ersatz-Reserve 1. Klasse bereits vorhandenen Uebungspflich- 
tigen, welche die 1. Uebung noch nicht abgeleistet haben, sind, soweit die- 
selben sich in regelmäßiger Kontrole befinden, bei der Vertheilung in Anrech- 
nung zu beingen (§ 72.)). 
Weitere Anordnungen behufs vorheriger Feststellung dieser vorhandenen 
Uebungspflichtigen bleiben den General-Kommandos für ihren Bereich überlassen. 
§. 54 ist hinzuzufügen: 
5. Die Infanterie-Brigade-Kommandeure entwerfen als Grundlage für die Aus- 
wahl der im Brigade-Bezirk noch aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz- 
Reservisten eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden 
Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten D. c. enthaltenen 
Militärpflichtigen. 
Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung einzelner 
Aushebungsbezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigade- 
Bezirk gedeckt werden. 
§S. 62. s ist „der jüngsten Altersklasse- und „zum Diensteintritt melden“ zu streichen 
und für letztere Worte zu setzen: 
2c. „zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht 
auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst"“. 
§. 63. 2 ist im 2. Satz hinter „Waffengattungen“ einzuschalten: 
„und zur Auswahl als übungspflichtige Ersatz-Reservisten“. 
§S. 67., Alinea 2 ist vor dem letzten Wort einzuschalten: 
„beziehungsweise Ersatz-Reserve-Pässe“. 
68. # ist hinter „Rekruten-Einstellung einzuschalten: 
„und dem Beginn derjenigen Uebungen, für welche Ersatz-Reservisten 1. Klasse 
auszuwählen sind.“
	        
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