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Hessische (25.) Division) vertheilen mit einem nach der Erfahrung zu be-
messenden Zuschlag die in ihrem Bezirk aufzubringenden übungspflichtigen
Ersatz-Reservisten auf die einzelnen Infanterie-Brigade-Bezirke nach Maßgabe
des Mobilmachungsbedürfnisses.
Die in der Ersatz-Reserve 1. Klasse bereits vorhandenen Uebungspflich-
tigen, welche die 1. Uebung noch nicht abgeleistet haben, sind, soweit die-
selben sich in regelmäßiger Kontrole befinden, bei der Vertheilung in Anrech-
nung zu beingen (§ 72.)).
Weitere Anordnungen behufs vorheriger Feststellung dieser vorhandenen
Uebungspflichtigen bleiben den General-Kommandos für ihren Bereich überlassen.
§. 54 ist hinzuzufügen:
5. Die Infanterie-Brigade-Kommandeure entwerfen als Grundlage für die Aus-
wahl der im Brigade-Bezirk noch aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-
Reservisten eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden
Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten D. c. enthaltenen
Militärpflichtigen.
Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung einzelner
Aushebungsbezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigade-
Bezirk gedeckt werden.
§S. 62. s ist „der jüngsten Altersklasse- und „zum Diensteintritt melden“ zu streichen
und für letztere Worte zu setzen:
2c. „zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht
auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst"“.
§. 63. 2 ist im 2. Satz hinter „Waffengattungen“ einzuschalten:
„und zur Auswahl als übungspflichtige Ersatz-Reservisten“.
§S. 67., Alinea 2 ist vor dem letzten Wort einzuschalten:
„beziehungsweise Ersatz-Reserve-Pässe“.
68. # ist hinter „Rekruten-Einstellung einzuschalten:
„und dem Beginn derjenigen Uebungen, für welche Ersatz-Reservisten 1. Klasse
auszuwählen sind.“