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Im §. 15.8 ist Alinea 1 zu streichen, dafür zu setzen:
Mirt Aushändigung des Ersatz-Reserve-Scheins oder des Ersatz-Reserve-
Passes treten die Ersatz-Reservisten erster Klasse in die Kontrole derjenigen
Landwehr-Rompagnie, in deren Bezirk ihr Aufenthaltsort zur Zeit der Ueber-
weisung zur Ersatz-Reserve liegt. Sie haben sich innerhalb 8 Tage nach
erfolgter Aushändigung bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel dieser Kompagnie
unter Vorlegung ihres Ersatz-Reserve-Scheins oder Ersatz-Reserve-Passes münd-
lich oder schriftlich zu melden.
Hinter dem F. 15 ist als C. 15 A. ein besonderer Paragraph einzuschalten:
Uebungen
—
S
S, A.
der Ersatz-Reservisten erster Rlasse und besondere Dienst-
verhältnisse dieser Uebungspflichtigen.
Jeder übungspflichtige Ersatz-Reservist 1. Rlasse (E. O. SF. 38. 0) ist zur
Theilnahme an 4 Uebungen verpflichtet, von welchen die erste eine Dauer
von 10, die zweite eine Dauer von 4 und die beiden letzten eine Dauer von
je 2 Wochen nicht überschreiten sollen.
Jede Einberufung zum Dienst im Heere (E. O. F. 131 und #) zählt für eine
Uebung, und zwar als diejenige, deren Dauer der im aktiven Heere abge-
leisteten Dienstzeit am nächsten kommt.
Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird zwischen Militär-
und Civilbehörden unter Berücksichtigung der bürgerlichen Interessen vereinbart.
Schiffahrt treibende Mannschaften sollen zu Uebungen im Sommer nicht
eingezogen werden.
N. z. R. M. G. Art. I. 8. 3. 3.6 und ?.
Der Gestellungstag wird durch die Militärbehörde festgesetzt.
Soweit die erste Uebung der Ersatz-Reservisten in Betracht kommt, muß
die Festsetzung des Gestellungstages und die Mittheilung desselben an die
Ober-Ersatz-Kommissionen so zeitig erfolgt sein, daß derselbe schon den wegen
hoher Loosnummer als übungspflichtig der Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesenen
Mannschaften rechtzeitig (E. O. S. 72“ und uo) bekannt gegeben werden kann.
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