Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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bewilligt werden kann, oder wer aufschlagfreien Branntwein zu anderen als den gestatteten 
Zwecken verwendet (Art. 11), unterliegt neben der Verbindlichkeit zum Ersatze der Rück- 
vergütung der Strafe der Aufschlagdefraudation. 
Die Strafe trifft den Thäter. 
Von einer Strafeinschreitung ist abzusehen, wenn der Unterschied zwischen Erklärung 
und amtlichem Befund drei Prozent nicht übersteigt, oder ein größerer Unterschied durch 
zufällige Einflüsse genügend entschuldigt werden kann. 
In Betreff der Haftung dritter Personen für Gefäue und Strafen sind hier die in 
dieser Richtung für die Branntwein-lebergangsabgaben geltenden Bestimmungen anzuwenden. 
Ordunngsstrafen. 
Art. 52. 
Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen und öffent- 
lich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften wird, soferne keine besondere Strase angedroht 
ist, mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark geahndet. 
Zuständigkeit und Verfahren. 
Art. 53. 
Die Zuständigkeit, das gerichtliche Verfahren und das Verfahren im Verwaltungswege 
richten sich nach den Bestimmungen in Art. 89 und 90 des (esetzes über den Malzauf- 
schlag vom 16. Mai 1868.
	        
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