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Beilage III zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1880.
Erkenntuiß des: Gerichtshofes für Competenzcouflicte in Sachen der Gemeinde Markt-
Erlbach gegen die Gemeinde Langenzenn wegen Ersatzsforderung, hier den verneinenden
Competenzcoyflict zwischen dem k. Landgericht Cadolzburg und dem k. Bezirksamte
Fürth betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Competenzconflicte in Sachen der Gemeinde Markt-Erl-
bach gegen die Gemeinde Langenzenn wegen Ersatzforderung, hier den verneinenden
Competenzconflict zwischen dem k. Landgerichte Cadolzburg und dem k. Bezirksamte
Fürth betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien.
Gründe:
Bei dem im Jahre 1877 in Langenzenn ausgebrochenen Brande wurde Seitens des
dortigen Stadtmagistrats die Gemeinde Markt-Erlbach telegraphisch um Hilfe angegangen
und in Folge dessen von letzterer die freiwillige Feuerwehr mit Spritze und Mannschafts-
wagen nach Langenzenn beordert.
Hiedurch sind der Gemeinde Markt-Erlbach Vorspannkosten im Betrage von 30 ¼485
erwachsen, welche dieselbe von der Gemeinde Langenzenn ersetzt verlangte, deren Zahlung
aber von dieser verweigert wurde.
Die Gemeinde Markt-Erlbach wendete sich deßhalb an das k. Landgericht Cadolz=
burg mit dem Antrage, gegen die Gemeinde Langenzenn bezüglich obigen Forderungs-
betrages und der Kosten bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen.
Genanntes Landgericht wies jedoch diesen Antrag durch Beschluß vom 15. Februar 1879
wegen Unzuständigkeit in der Erwägung ab, daß die Hilfeleistung bei Nothfällen, insbe-
sondere wie hier bei Brandfällen, und die Bescheidung der Differenzen über die bei einer
solchen öffentlichen Hilfeleistung entstandenen Kosten keineswegs dem Privat-, sondern dem
öffentlichen Rechte angehöre und in dieser Beziehung in der Regel durch geeignete Ver-
ordnungen entweder Vorsorge getroffen oder Vorsorge zu treffen sei.
Die Gemeinde Markt-Erlbach stellte nun an das k. Bezirksamt Fürth den Antrag,