Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

.M 12. 73 
Art. 59. 
Von den in Art. 3 Abs. 4 bezeichneten landwirthschaftlichen, sowie von denjenigen, 
mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung unterliegen, ist 
für die der Einführung des gegenwärtigen Gesetzes nächstfolgenden fünf Betriebsjahre der 
Maischraum-Aufschlag nur mit vier Sechstel des vollen Steuersatzes (Art. 3 Abs. 2) ein- 
zuheben. 
Ferner sind während der gedachten Uebergangsperiode zu dem in Art. 3 Abs. 4 fest- 
gestellten Steuersatze von fünf Sechstel des Maischraum-Aufschlages bei Erfüllung der 
übrigen Bedingungen jene landwirthschaftlichen Brennereien zuzulassen, welche mehr als 10u/, 
jedoch nicht über 15 Hektoliter Bottichraum an einem Tage bemeischen. 
Für die Uebergangsperiode ist ferner von den nach Art. 5 Abs. 1 der Aufschlag- 
Abfindung unterliegenden, nicht mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien der Branntwein- 
material-Aufschlag nur mit fünf Sechstel der vollen Steuersätze (Art. 4 Abs. 2) einzu- 
heben. 
Den zur Zeit von der Gewerbsteuer befreiten, blos landwirthschaftlichen Zwecken 
dienenden Brennereien mit einer Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion und unmittel- 
barer Feuerung, deren einzige Brennblase einen Nauminhalt von mehr als einem Hekto- 
liter nicht besitzt, desgleichen derartigen Brennereien für Heidelbeeren kann gestattet werden, 
während der bezeichneten Uebergangsperiode gegen Einhaltung der dießfalls von der k. Staats- 
regierung festzusetzenden Bedingungen den Aufschlag in Form einer ermäßigten Pauschal- 
summe zu entrichten. Neu entstehende Brennereien haben auf diese Begünstigung keinen 
Anspruch. 
Art. 60. 
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, weitere Erieichterungen in Ansehung der Be- 
triebsvorschriften (Art. 12 bis Art. 26) nach örtlichem Bedürfnisse zu gewähren. 
Die k. Staatsregierung ist ferner ermächtigt, kleineren landwirthschaftlichen Brennereien, 
welche zu einer Genossenschaft vereinigt sind, die Begünstigung des Art 3 Abs. 4 auch 
dann zu gewähren, wenn dieselben täglich über 10 1½ Hektoliter Bottichraum bemaischen.
	        
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