Beil. III. 17
der geladenen Betheiligten Niemand erschienen war, wurde von dem ernannten Berichter-
statter unter Verlesung der wichtigeren Aktenstücke Vortrag über die bisherigen Verhand-
lungen erstattet, worauf der k. Oberstaats-Anwalt den Antrag stellte, in vorwürfiger Sache
die Gerichte als zuständig zu erklären.
Diesem Antrage war auch stattzugeben.
Aus den Feststellungen in dem Beschlusse des Bezirksamtes Fürth vom 9. April 1879
geht hervor, daß die Hilfe, welche die Gemeinde Markt-Erlbach der Stadtgemeinde Langen-
zenn bei dem dortselbst im Herbste 1877 ausgebrochenen Brande leistete, nicht auf Grund
einer durch administrative Verordnung oder Verfügung geschaffenen Verpflichtung, sondern
freiwillig auf Ansuchen der vom Brandunglücke heimgesuchten Gemeinde gewährt wurde.
Bei der gegenwärtig zwischen beiden Gemeinden bestehenden Differenz handelt es sich
demnach nicht um den Vollzug einer im öffentlichen Interesse gegebenen administrativen
Anordnung und um Verbescheidung einer hieraus entstandenen Differenz, und kann der
Verbescheidung des erhobenen Anspruches deßhalb auch nicht eine administrative Norm unter-
stellt werden, wie denn auch die klagende Gemeinde für ihren Anspruch eine solche nicht
anzuführen vermochte.
Es muß daher der Gemeinde Markt-Erlbach überlassen bleiben, ihren Anspruch auf
einen dem Civilrechte zu entnehmenden Obligationsgrund zu stützen; zur Entscheidung einer
derartigen Streitigkeit aber können nur die Gerichte für zuständig erachtet werden, weßhalb,
wie geschehen, zu erkennen war.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Competenz=
conflicte am 18. März 1880, wobei zugegen waren:
Präsident Dr. v. Neumayr; Räthe: v. Beselmiller, v. Deerignis, v.
Dirrigl, Dr. Medicus, Dr. Groh, Bauer; Ober-Staatsanwalt v. Küffner:
Gerichtsschreiber Frauendorfer.
Unterschrieben sind:
Dr. v. Neumayr.
Frauendorfer.