Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

19 
Beilage IV zum Gesetz- u. Verorbnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1880.*) 
  
Entscheidung des k. Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1880 in der Sache, das Ge- 
such des Kaver Grundgeier in München um die Bewilligung zur Ausübung der realen 
Branntweingerechtsame, hier den Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Staatsministerium des Innern 
und dem k. Verwaltungsgerichtshofe betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
In der Sache, das Gesuch des kaver Grundgeier in München um die Bewillig- 
ung zur Ausübung der realen Branntweingerechtsame, hier den Kompetenzkonflikt zwischen 
dem k. Staatsministerium des Innern und dem k. Verwaltungsgerichtshofe betreffend, be- 
schließt der k. Verwaltungsgerichtshof in dem zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten 
gebildeten Senate, auf Grund der in öffentlicher Sitzung vom 27. Oktober 1880 ge- 
pflogenen Verhandlung: 
„daß zur Bescheidung der von Taver Grundgeier in München gegen 
die Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, 
vom 8. Januar l. Is. erhobene Beschwerde vom 10. Februar l. Is. der 
k. Verwaltungsgerichtshof zuständig und das durch die Erhebung des Kom- 
petenzkoufliktes veranlaßte Verfahren kostenfrei sei.“ 
Entscheidungsgründe. 
Der vormalige Pfandleiher Taver Grundgeier in München stellte unter dem 
29. September beziehungsweise 8. Oktober v. Is. bei dem dortigen Stadtmagistrate das 
Gesuch um die Eilaubniß zur Ausübung der von ihm nach notariellem Vertrage vom 
18. September v. IJs. käuflich erworbenen realen Branntweingerechtsame, sowie zum Be- 
triebe einer Weißbierschenke im Anwesen Haus-Nr. 30 an der Reichenbachstraße in München. 
Dieses Gesuch wurde durch Magistratsbeschluß vom 14. Oktober v. Is. abweislich be- 
schieden, weil das Schenklokal den polizeilichen Anforderungen nicht entspreche und abgesehen 
hievon, Gesuchsteller sich dazu verstanden habe, Armenbücher in Pfand zu nehmen, hieraus 
aber die Annahme sich rechtfertige, daß er den Betrieb der Schenke zur Förderung der 
Völlerei mißbrauchen werde. 
*) Ausgegeben zu München den 2. Dezember 1880. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.