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Branntweingerechtsame wegen Mangels der persönlichen Zuverlässigkei des Gesuchstellers
verweigert. Der Fall betrifft somit eine Gewerbesache, die an sich zweisellos gemäß Art. 8
Ziffer 8 des oben angeführten Gesetzes der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
überwiesen ist; es kann sich demnach nur darum handeln, ob etwa diese Zuständigkeit hier
deßhalb ausgeschlossen ist, weil die Würdigung der persönlichen Qualifikation des Gesuch-
stellers nach S 33 Abs. 2 Ziff. 1 der deutschen Gewerbeordnung dem freien Ermessen der
Verwaltungsbehörde anheimgegeben sei.
Nach der oben bezeichneten gesetzlichen Bestimmung ist die Erlaubniß zum Wirth-
schaftsbetriebe — soweit die Person des Nachsuchenden in Frage steht — nur dann zu
versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Gesuchsteller
das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der
Unsittlichkeit mißbrauchen werde. Es wird nun geltend gemacht, daß die Ausdrucksweise
dieser Gesetzesstelle eine unbestimmte und in der Absicht gewählt worden sei, die Behörde in
der ihr obliegenden Wahrung des öffentlichen Interesse nicht zu sehr zu beschränken. Dieser
Behauptung kann nicht beigepflichtet werden.
Der Entwurf der Gewerbeordnung enthielt nämlich in § 33 die Bestimmung, daß
die Erlaubniß zu versagen sei, wenn der Nachsuchende nicht seine Zuverlässigkeit in Be-
ziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb nachweist. Diese Bestimmung ließ allerdings
für das freie Ermessen der Verwaltungsbehörde den weitesten Spielraum. Allein sie ge-
langte nicht zur Annahme, sie wurde vielmehr, wie sich aus den Aeußerungen des Abge-
ordneten von Hennig zu dem eine ähnliche Bestimmung enthaltenen Art. 30 des Entwurfes ergibt
(Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes 1869 Bd. I S. 346)
wegen der Unmöglichkeit, den Beweis der Zuverlässigkeit zu erbringen, beseitigt und durch
Aufstellung „negativer Eigenschaften“ ersetzt, wobei von der Anschauung ausgegangen wurde,
daß bestimmte Vorwürfe müssen gemacht werden können, wenn die Behörde berechtigt sein
soll, die Konzession zu verweigern. Hieraus ergibt sich zweifellos, daß die durchgreifende
Aenderung, welche der Entwurf der Gewerbeordnung in § 33 erfahren hat, nicht etwa
mit Rücksicht auf die der Behörde obliegende Wahrung des öffentlichen Interesse, sondern
vielmehr in der Absicht erfolgt ist, das individuelle Recht der Einzelnen auf den Gewerbs-
betrieb gegen das Ermessen der Polizeibehörde zu schützen.