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seien und daher auch nicht repartirt werden könnten, und es sei für ihn sonach gleichgiltig,
ob und welche Grundstücke von dem Anwesen, in deren Besitz sich die Beklagten befänden,
abgetrümmert worden seien. Der Meßner und Lehrer in Langdorf habe die Leistungen auf
immer gefordert und könne deßhalb von einer Verjährung keine Rede sein. Bei der Schule
in Böbrach befinde sich kein Garten und habe dem jeweiligen Pfarrmeßner dortselbst auch
keine Verpflichtung obgelegen, unentgeltlich junge Obstbäume abzugeben. Es rechtfertige
sich sonach der Antrag, die eingeklagten Berufungen unter Verfällung der Appellanten in
die Kosten der II. Instanz zu verwerfen. "
Nachdem bereits der Termin für die Verhandlungen über die Berufungen auf den
15. April l. Is. firirt war, erklärte die k. Regierung von Niederbayern, Kammer des
Innern, mittels Zuschrift vom 24. praes. 27. März h. Is. an das k. Landgericht Deggen-
dorf, daß sie in vorwürfigen Sachen den Rechtsweg für unzulässig erachte, weil die Leistungs-
pflicht der Beklagten aus dem pfarrlichen Verbande abgeleitet und hienach ein Verhältniß
des öffentlichen Rechtes geltend gemacht werde, über welches nach § 50 der Allerhöchsten
Formations-Verordnung vom 17. Dezember 1825 die Verwaltungsbehörden zu entscheiden
hätten.
Der angeregte Kompetenzkonflikt wurde hierauf ordnungsgemäß instruirt.
Weder von Seite der k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern, noch
seitens der Beklagten wurden innerhalb der gesetzlichen Frist Denkschriften eingereicht.
Nach Aufruf der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung, zu welcher die Betheiligten,
für den inzwischen verlebten Kläger, Lehrer Joseph Wimmer, dessen Tochter und Rechts-
nachfolgerin Fannyn Wimmer geladen waren, aber niemand erschienen ist, referirte der
ernannte Berichterstatter über die bisherigen Verhandlungen, worauf der k. Oberstaats-
anwalt den Antrag stellte, Ausspruch dahin zu erlassen, daß in dieser Sache die Betretung
des Rechtsweges unzulässig sei.
Dieser Antrag stellt sich als gerechtfertigt dar aus folgender Erwägung:
Nach Inhalt der Akten stützt sich die Klage auf die Behauptung, daß die jeweiligen
Besitzer der Anwesen Hs.-Nr. 1 und 2, beziehungsweise 9 in Schöneck früher zur Ver-
abreichung gewisser Reichnisse von Läutkorn und Gartengeld an den Pfarrmeßner in Böbrach
verpflichtet gewesen, diese Reichnisse aber nunmehr in Folge der Umpfarrung des Ortes
Schöneck in die Pfarrei Langdorf auf den Pfarrmeßner in Langdorf übergegangen seien.