Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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seien und daher auch nicht repartirt werden könnten, und es sei für ihn sonach gleichgiltig, 
ob und welche Grundstücke von dem Anwesen, in deren Besitz sich die Beklagten befänden, 
abgetrümmert worden seien. Der Meßner und Lehrer in Langdorf habe die Leistungen auf 
immer gefordert und könne deßhalb von einer Verjährung keine Rede sein. Bei der Schule 
in Böbrach befinde sich kein Garten und habe dem jeweiligen Pfarrmeßner dortselbst auch 
keine Verpflichtung obgelegen, unentgeltlich junge Obstbäume abzugeben. Es rechtfertige 
sich sonach der Antrag, die eingeklagten Berufungen unter Verfällung der Appellanten in 
die Kosten der II. Instanz zu verwerfen. " 
Nachdem bereits der Termin für die Verhandlungen über die Berufungen auf den 
15. April l. Is. firirt war, erklärte die k. Regierung von Niederbayern, Kammer des 
Innern, mittels Zuschrift vom 24. praes. 27. März h. Is. an das k. Landgericht Deggen- 
dorf, daß sie in vorwürfigen Sachen den Rechtsweg für unzulässig erachte, weil die Leistungs- 
pflicht der Beklagten aus dem pfarrlichen Verbande abgeleitet und hienach ein Verhältniß 
des öffentlichen Rechtes geltend gemacht werde, über welches nach § 50 der Allerhöchsten 
Formations-Verordnung vom 17. Dezember 1825 die Verwaltungsbehörden zu entscheiden 
hätten. 
Der angeregte Kompetenzkonflikt wurde hierauf ordnungsgemäß instruirt. 
Weder von Seite der k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern, noch 
seitens der Beklagten wurden innerhalb der gesetzlichen Frist Denkschriften eingereicht. 
Nach Aufruf der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung, zu welcher die Betheiligten, 
für den inzwischen verlebten Kläger, Lehrer Joseph Wimmer, dessen Tochter und Rechts- 
nachfolgerin Fannyn Wimmer geladen waren, aber niemand erschienen ist, referirte der 
ernannte Berichterstatter über die bisherigen Verhandlungen, worauf der k. Oberstaats- 
anwalt den Antrag stellte, Ausspruch dahin zu erlassen, daß in dieser Sache die Betretung 
des Rechtsweges unzulässig sei. 
Dieser Antrag stellt sich als gerechtfertigt dar aus folgender Erwägung: 
Nach Inhalt der Akten stützt sich die Klage auf die Behauptung, daß die jeweiligen 
Besitzer der Anwesen Hs.-Nr. 1 und 2, beziehungsweise 9 in Schöneck früher zur Ver- 
abreichung gewisser Reichnisse von Läutkorn und Gartengeld an den Pfarrmeßner in Böbrach 
verpflichtet gewesen, diese Reichnisse aber nunmehr in Folge der Umpfarrung des Ortes 
Schöneck in die Pfarrei Langdorf auf den Pfarrmeßner in Langdorf übergegangen seien.
	        
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