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bis zum 9. November 1875, an welchem Tage der Kassenübertrag vom Garnisons-Ver-
waltungs-Oberinspektor Gnätz an den Garnisons-Verwaltungs-Oberinspektor Zech beendigt
worden, zurückzuführen und, da zur fraglichen Zeit Garnisons-Verwaltungs-Oberinspektor
Gnätz und Kasernen-Inspektor Strattner mit dem Kassenverschlusse, sowie mit der
Führung des Kassenwesens betraut gewesen, im Hinblicke auf § 23 des cit. Kriegs-Mi-
nisterial-Reskripts, wonach die Kasse unter doppeltem Verschlusse des obersten Beamten
als Vorstand und Kassier und des zweiten Beamten als Kontroleur der Garnisons-Ver-
waltung zu stehen habe, und diese beiden Beamten für die Richtigkeit aller Einnahmen und
Ausgaben, sowie des Kassenbestandes und dessen sicherer Verwahrung gemeinschaftlich und
solidarisch zu haften haben, auch die solidarische Haftbarkeit der genannten Beamten für
die von ihnen verwalteten Kassenbestände in Anspruch zu nehmen sei.
Auf die von dem Garnisons-Verwaltungs-Oberinspektor Gnätz und dem Kasernen-
Inspektor F. Strattner gegen diesen Intendanturbeschluß eingereichten Rekursschriften
erließ das k. Kriegsministerium unter dem 17. Oktober 1879 motivirte Entschließung
dahin, daß die in den gedachten Schriften gegen den Administrativbeschluß vom 6. Januar
1879 vorgebrachten Behauptungen als geeignet nicht erachtet werden könnten, die Rekurs-
bitte um Aufhebung des genannten Beschlusses zu begründen.
Mittlerweile war zufolge Requisition der k. Korpsintendantur des I. Armeekorps vom
15. Januar 1879 das k. Landrentamt Bamberg von der General-Militärkasse mittels
Schreibens vom 16. Januar 1879 ersucht worden, dem Garnisons-Verwaltungs-Oberinspektor
Gnätz wegen seiner Aerarialschuld vom 1. Februar 1879 an bis auf weiteres den nach
Maßgabe der Bestimmungen in § 749 Abs. 2 und 5 der R.-C.-P.-O. mit monatlich
25 & 83 J zulässigen Abzug an seiner Pension zu machen und quartaliter an die
Korpszahlungsstelle des I. Armeekorps abzuführen.
Hiedurch sich beschwert erachtend, erhob Garnisons-Verwaltungs-Oberinspektor a. D.
Ferd. Gnätz unter Bezugnahme auf die vorerwähnten Beschlüsse und Verfügungen und
unter der Behauptung, daß ein Verschulden auf seiner Seite weder begründet, noch nach-
gewiesen sei, bei dem Landgerichte München l gegen den k. Militärfiskus Klage mit der
Bitte zu erkennen, der Beklagte sei schuldig, unter Aufhebung des Beschlusses vom
6. Januar 1879 dem Kläger dessen Pension ungeschmälert auszubezahlen, und derselbe
habe die Prozeßkosten zu tragen, bezw. zu ersetzen.