Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Titel I. 
Bestand der Voriahre. 
CSl. 
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XIV. Finanzperiode sind mit jenen 
der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der XIV. Fi- 
nanzperiode und zurück zu verrechnen. 
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch 
nicht zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt. 
Ausgenommen hievon sind: 
1) die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 des Finanzgesetzes vom 10. März 1878 
O 
reservirten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten, soweit die- 
selben in der XIV. Finanzperiode nicht verwendet wurden; 
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 2, 4, 5, 6 und 7 des vorgedachten Gesetzes reser- 
virten Kredite für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien 
des Innern, dann des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, sowie 
für Förderung und Pflege der Kunst, dann für die Umwandlung der Kataster- 
flächen in das metrische Feldmaß und für den gemäß § 23 des Finanzgesetzes 
vom 29. Juli 1876 an die Stadtgemeinde Immenstadt zu gewährenden Staats- 
zuschuß zur Ausführung einer für die Abwehr der drohenden Wassergefahr durch 
den Steigbach als genügend erachteten Bauvornahme, soweit dieselben in der 
XIV. Finanzperiode nicht bereits ihre Verwendung gefunden haben. 
Ingleichen werden von den durch das Budget der XIV. Finanzperiode und 
&4 des Finanzgesetzes vom 10. März 1878 ertheilten Willigungen aufrecht er- 
halten die nach Ablauf der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite: 
3) für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten; 
4) für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, des 
Innern, dann des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten; 
5) für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und 
Bildung;
	        
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