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Titel I.
Bestand der Voriahre.
CSl.
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XIV. Finanzperiode sind mit jenen
der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der XIV. Fi-
nanzperiode und zurück zu verrechnen.
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch
nicht zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1) die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 des Finanzgesetzes vom 10. März 1878
O
reservirten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten, soweit die-
selben in der XIV. Finanzperiode nicht verwendet wurden;
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 2, 4, 5, 6 und 7 des vorgedachten Gesetzes reser-
virten Kredite für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien
des Innern, dann des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, sowie
für Förderung und Pflege der Kunst, dann für die Umwandlung der Kataster-
flächen in das metrische Feldmaß und für den gemäß § 23 des Finanzgesetzes
vom 29. Juli 1876 an die Stadtgemeinde Immenstadt zu gewährenden Staats-
zuschuß zur Ausführung einer für die Abwehr der drohenden Wassergefahr durch
den Steigbach als genügend erachteten Bauvornahme, soweit dieselben in der
XIV. Finanzperiode nicht bereits ihre Verwendung gefunden haben.
Ingleichen werden von den durch das Budget der XIV. Finanzperiode und
&4 des Finanzgesetzes vom 10. März 1878 ertheilten Willigungen aufrecht er-
halten die nach Ablauf der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite:
3) für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten;
4) für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, des
Innern, dann des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten;
5) für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und
Bildung;