Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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den in den Jahren 1880 und 1881 weiter eingehenden Ablösungsschillingen ein Zuschuß 
von jährlich 450,000 zu leisten und soll in jedem Jahre wenigstens ein Endziffer der 
bezeichneten Schuld auf Inhaber und Namen mittelst Verloosung an der Heimzahlung Theil 
nehmen. 
Der zur Tilgung des Prämien-Anlehens von 1866 erforderliche Bedarf von jährlich 
1/155,900 „M ist aus dem Reinertrag des Malzaufschlages zu leisten. 
II. 
Für die Eisenbahnschuld. 
Der zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung der vor dem Jahre 
1877 und, so weit das Jahr 1881 in Betracht kömmt, auch der für das Jahr 1877 
aufgenommenen Staatseisenbahn = Anlehen erforderliche Bedarf im Voranschlage von 
35/°833,897 X ist aus dem mit 31/551,076 „X verauschlagten Reinertrag der Bahnrente 
und durch einen Zuschuß aus dem Reinerträgniß des Malzaufschlages von 4°282,821./. 
jührlich zu leisten. 
III. 
Für die Grundrenken-Ablösungskasse. 
Aus den Malzaufschlagserträgnissen ist: 
a) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfs für die Verzinsung der in Folge der 
Gesetze vom 4. Juni 1848 und 28. April 1872 bestehenden Grundrenten- 
Ablösungsschuld ein voranschlägiger Betrag von 520,582 -, und 
b) zur Deckung des Bedarfs für Verwaltungs= und Erhebungskosten ein Zuschuß 
von 181,913.X je jährlich zu leisten. 
S. 6. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donau- 
Korrektion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgeset 
zu bestimmende Summe wird für je ein Jahr der XV. Finanzperiode auf 340, 000 . M 
festgesetzt.
	        
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