Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Seiten durchschnitten, das Rückenmark am hinteren Ende herausgehoben und die unteren 
Verbindungen nach und nach getrennt. Beim Herausnehmen des Rückenmarks ist jede 
Quetschung und Krickung desselben zu vermeiden. Hierauf wird die Beschaffenheit der 
weichen Rückenmarkshaut an der unteren Seite ermittelt. Der Zustand des Rückenmarks 
wird dann dadurch geprüft, daß man mit einem dünnen und scharfen Messer eine größere 
Zahl von Ouerschnitten durch dasselbe legt. Schließlich trennt man die harte Rücken- 
markshaut von den Wirbelkörpern ab und prüft das Verhalten der Wirbel und ihrer Ver- 
bindungen. 
. Gesondere Bestimmungen in Beziehnng auf einzelne Seuchen.) 
g. 27. 
In denjenigen Fällen, in denen es sich allein darum handelt, durch die Obduktion 
eines Thieres das Vorhandensein einer Seuche festzustellen, kann ein verkürztes Verfahren 
in der Weise angewendet werden, daß zunächst gewisse Theile oder Gegenden des Körpers 
untersucht werden. 
Ist bei dieser Untersuchung ein positives Ergebniß nicht erlangt worden und der 
Krankheitszustand des Thieres in Beziehung auf die Entschädigungssrage festzustellen, so ist 
die Obduktion vollständig auszuführen. 
Bei dem verkürzten Verfahren sind, je nachdem die eine oder andere Seuche ver- 
muthet wird, folgende Körpertheile zu untersuchen. 
1. Bei Milzbrand. 
.. 28. 
Zunächst sind Haut und Unterhaut an allen denjenigen Stellen, wo krankhafte Zu- 
stände bei der äußeren Besichtigung des Kadavers wahrgenommen oder vermuthet werden, 
zu untersuchen. 
Sodann werden Brust= und Bauchhöhle eröffnet, um den etwaigen abnormen Inhalt 
derselben, sowie das Verhalten der Lungen und des Herzens, des Brust= und Bauchfelles, 
des Gekröses, die Größe und Beschaffenheit der Milz und der in der Bauchhöhle belegenen 
Lymphdrüsen, ferner den Zustand der Magen= und Darmschleimhaut, der Leber und der 
Nieren zu ermitteln. Die Untersuchung hat sich dann auf die Lymphdrüsen der ver-
	        
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