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III.
VI.
Die Jchhresaversen sind zur Bestreitung des nothwendigen Aufwandes für 1
im Auftrage der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtung
und Schätzungsvornahmen behufs der Abwehr und Unterdrückung von ansteckend
Thierkrankheiten bestimmt, insoferne die Kosten hiefür der k. Staatskasse z
Last fallen würden. 1
Im Falle der außerdienstlichen Behinderung eines Bezirksthierarztes ist der a
einer allenfallsigen Stellvertretung erwachsende Aufwand an Reisekosten ½
Taggebühren für den an Stelle desselben beigezogenen Thierarzt nach Maßga
der in der Beilage B Ziff. I der oben erwähnten Allerhöchsten Verordnung er
haltenen Taxnormen auf das Jahresaversum einzuweisen und zu verrechnen.
Die Auszahlung der Aversen erfolgt an die bezugsberechtigten Bezirksthierär;
postnumerando in vierteljährigen Raten nach Abzug der in Ziff. III erwähnte
für Stellvertretung eingewiesenen Kosten.
Die Bezirksthierärzte sind verpflichtet, das in 8. 8 der Dienstes-Instruktie
für die Bezirksthierärzte vorgeschriebene Geschäftstagebuch ohne Rücksicht auf #
gewährten Jahresaversen weiter zu führen und in jedem Jahre einen a
Dienstespflicht bestätigten Auszug aus demselben als Beilage zu dem thierär:
lichen Jahresberichte der Distriktspolizeibehörde behufs der Einsendung an!
k. Regierung, Kammer des Innern, vorzulegen.
Die Bestimmungen der §§. 11 bis 16 der Allerhöchsten Verordnung vo#
20. Juli 1872, die Gebühren für die Dienstleistung der Thierärzte betreffe
(Regierungsblatt S. 1605 ff.), beziehungsweise der S. 3 bis 6 der ku do
Verordnung vom 18. Dezember 1875 gleichen Betreffs (Gesetz= und Veroi
nungsblatt S. 852), bleiben unberührt.
VII. Voranstehende Bestimmungen treten mit 1. April ds. Js. in Wirksamkeit.
München, den 17. März 1881.
v. Peufer. v. Riedel.
Der General-Secretär.
An dessen Statt:
v. Kopp, Ministerialrath.