Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

52. 
gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigung, welche als Registerbelag sbei der 
Steuerstelle verbleibt, ausgehändigt. 
Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem 
Ueberbringer das eine Exemplar der Anmeldung, mit Enyfangsbescheinigung 
versehen, zurückzugeben. 
20. Die Abstempelung erfolgt ausschließlich durch Aufdrücken des 
Reichsstempels auf der Vorderseite des Werthpapiers. 
Die vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen und spätestens am 29. De- 
zember 1881 zur Abstempelung vorgelegten ausländischen Werthpapiere er- 
halten einen Stempelabdruck, welcher in einem von einem Kreise umgebenen 
Vierpaß die deutsche Kaiserkrone, sowie ein Band mit der Werthbezeichnung 
zeigt, und dessen Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und die 
Unterscheidungsnummer der betreffenden Abstempelungsstelle trägt. 
Der auf inländische und auf andere, als vorbezeichnete, ausländische 
Werthpapiere vermittelst Maschine aufzudrückende Stempel besteht in einem 
verzierten aufrecht stehenden Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler und 
um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ 
befinden. Unter dem Adler ruht ein kleiner, ebenfalls kreisrunder Schild 
mit dem Unterscheldungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle. Der 
Stempel enthält keine Werthsangabe. 
Eine Verwendung von Stempelmarken zu Werthypapieren findet nicht statt. 
24. Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Auf- 
druck des Reichsstempels auf die Werthpapiere auch bei der Reichsdruckerei 
erfolgen. Der Antrag ist in der Anmeldung (Nr. 2 a) zu stellen. Die 
Steuerstelle zieht den Abgabenbetrag und einen die Kosten der Abstempelung 
deckenden Vorschuß von dem Steuerpflichtigen ein, und ersucht unter Bei- 
fügung eines, gemäß der Vorschriften unter 2b mit Quittung über Abgabe 
und Vorschuß versehenen Exemplars der Anmeldung die Reichsdruckerei um 
Abstempelung der Werthpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung 
der Werthpapiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt dieselben von dort 
unmittelbar zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten. 
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