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Der Steuerstelle theilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die
Abstempelung in Uebereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung er-
folgt ist, unter Benachrichtigung von dem Betrage der Kosten der Abstempel-
ung mit. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den Belägen ihres
Registers und rechnet nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den Vorschuß
unter Rückzahlung des etwaigen Ueberschusses ab. Nach Berichtigung der
Kosten erhält der Steuerschuldner ein mit Quittung (Nr. 2b) versehenes
Exemplar der Anmeldung zurück.
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vor-
schuß die Kosten nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und
vor der Rücksendung der abgestempelten Werthpapiere behufs unverzüglicher
Einziehung des fehlenden Betrages zu benachrichtigen.
2e. Nach jeder Einzahlung auf die in Tarifnummern 1 bis 3 bezeich-
neten Werthypapiere sind die Interimsscheine nach den Vorschriften unter Nr. 2a bis
22 zur Abstempelung vorzulegen, welche nach den für die Abstempelung der vollge-
zahlten Werthpapiere getroffenen Bestimmungen unter Aufdruck desselben Stempels
(2c) bei dem Quittungsvermerke über die jeweilige Einzahlung erfolgt.
Zu 686. 2 und Satz 2 bezw. 3 der letzten Spalte der Tarif-
nummer 1 und 2.
3. Für die zur Versteuerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werth-
papiere ist der volle tarifmäßige Betrag der Reichsstempelabgabe von der
Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die ausge-
gebenen Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist.
Behufs Anrechnung der bereits entrichteten Abgaben auf die Steuer für
Werthpapiere hat der Steuerpflichtige der Steuerstelle mit den Werthpapieren
zugleich die Quittungen über die für die Interimsscheine gezahlte Abgabe
(2b) vorzulegen. In der Anmeldung hat er den Betrag der einzelnen auf
die Interimsscheine geleisteteten Einzahlungen und die dafür gezahlten Ab-
gabenbeträge anzugeben.
Findet sich gegen die Uebereinstimmung der Anmeldung mit den vor-