Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

52. 
gelegten Aktien oder Obligationen und den Quittungen über die für die In- 
terimsscheine gezahlten Abgabenbeträge, sowie gegen die Zulässigkeit der An- 
rechnung der nachgewiesenen Abgabenbeträge für die Interimsscheine auf die 
Abgabe für die Aktien oder Renten= oder Schuldverschreibungen nichts zu 
erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien oder Obligationen 
etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrags, die Quittungsleistung und die Ab- 
stempelung der Papiere nach den Bestimmungen unter Nummer 2b bis 2d. 
Auf der Anmeldung (Nummer La) hat die Steuerstelle 
à) den Betrag der nach dem Nennwerthe der einzelnen Stücke und 
dem Tarife überhaupt zu entrichtenden Abgabe, 
b) die für die Interimsscheine bereits gezahlten Reichs-Stempelabgaben 
unter Angabe des Tages der Zahlung und der Nummer des Hebe- 
registers, und 
I) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe, 
über welche quittirt wird, 
ersichtlich zu machen. 
Dem Steuerpflichtigen ist eine Frist für die Vorlegung der Interims- 
scheine behufs Vernichtung der Stempelzeichen auf denselben zu bestimmen. 
Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist in der Regel Sicherheit zu bestellen. 
— Die Vernichtung erfolgt durch Ausschneiden oder Durchlochen der Stempel- 
zeichen, mit Genehmigung der Direktiobehörde auch in anderer sichernder Art. 
Die Vernichtung ist auf der Anmeldung zu bescheinigen. 
Die Quittung über die seiner Zeit für die Interimsscheine gezahlten 
Abgabenbeträge bleibt als Belag bei der Steuerstelle. 
Zu K§. 2 und zur Tarifnummer 1, Befreiung. 
4. Wird beansprucht, daß für inländische Aktien, auf welche vor 
dem 1. Oktober 1881 Einzahlungen stattgefunden haben, die Reichs-Stempel- 
abgabe nur für die von dem genanten Tage ab geleisteten Einzahlungen er- 
hoben werde, so ist in der Anmeldung der Aktien zur Besteuerung (Nummer Za) 
außer dem Nennwerthe der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit 
1173
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.