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der auf dieselben geleisteten Einzahlungen anzugeben und sind zugleich die
Beweise für diese Angaben beizubringen. Der Beweis ist namentlich auch darauf
zu richten, daß die Einzahlungen auf alle nunmehr zur Ausgabe gelangenden
Aktien geleistet wurden und nicht etwa ein Theil derselben noch unbegeben ir
den Händen des Emittenten war.
Die Direktivbehörde bestimmt über die Höhe der zu versteuernden Ei-
zahlungen und der Abgabe.
Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und
der Rückgabe der abgestempelten Aktien finden die Bestimmungen untt
Nummer 2b bis 24 sinngemäße Anwendung. In der Quittung über den
gezahlten Abgabenbetrag ist außer dem Nennwerthe der Aktien auch der Be-
trag der, der Abgabe nicht unterworfenen Einzahlungen anzuführen. Ist die
Vollzahlung des Interimsscheins vollständig bereits vor dem 1. Oktober 1881
erfolgt und über einen Abgabenbetrag nicht zu quittiren, so ist das zurick-
zugebende Eremplar der Anmeldung mit entsprechender Bescheinigung zu
versehen.
Auf ausländische Aktien und auf inländische Renten= und Schuc-
verschreibungen findet die Befreiung der vor dem 1. Oktober 1881 geleisteten
Einzahlungen keine Anwendung.
Zu #2 und zur Tarifnummer 2, Spalte „Berechnung der
Stempelabgabe“ Satz 2.
5. Wenn die Anrechnung eines, für inländische, nach dem 30. Sep-
tember 1881 ausgegebene Renten= oder Schuldverschreibungen vor dem
1. Oktober 1881 bereits erhobenen Landesstempels auf die Reichs-Stenwpo#-
abgabe beansprucht wird, so sind mit der Anmeldung (Nummer 2 a) die Be-
weisstücke (Steuerqnittungen rc.) über die Höhe des gezahlten landesgesetzlichen
Stempels beizubringen, falls diese nicht aus den verwendeten Stempelzeichen
zweifellos hervorgeht. Jene Beweisstücke verbleiben als Belege bei der
Steuerstelle.
In der Anmeldung (Nummer 2a) ist der für die einzelnen Stücke ge-