Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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der auf dieselben geleisteten Einzahlungen anzugeben und sind zugleich die 
Beweise für diese Angaben beizubringen. Der Beweis ist namentlich auch darauf 
zu richten, daß die Einzahlungen auf alle nunmehr zur Ausgabe gelangenden 
Aktien geleistet wurden und nicht etwa ein Theil derselben noch unbegeben ir 
den Händen des Emittenten war. 
Die Direktivbehörde bestimmt über die Höhe der zu versteuernden Ei- 
zahlungen und der Abgabe. 
Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und 
der Rückgabe der abgestempelten Aktien finden die Bestimmungen untt 
Nummer 2b bis 24 sinngemäße Anwendung. In der Quittung über den 
gezahlten Abgabenbetrag ist außer dem Nennwerthe der Aktien auch der Be- 
trag der, der Abgabe nicht unterworfenen Einzahlungen anzuführen. Ist die 
Vollzahlung des Interimsscheins vollständig bereits vor dem 1. Oktober 1881 
erfolgt und über einen Abgabenbetrag nicht zu quittiren, so ist das zurick- 
zugebende Eremplar der Anmeldung mit entsprechender Bescheinigung zu 
versehen. 
Auf ausländische Aktien und auf inländische Renten= und Schuc- 
verschreibungen findet die Befreiung der vor dem 1. Oktober 1881 geleisteten 
Einzahlungen keine Anwendung. 
Zu #2 und zur Tarifnummer 2, Spalte „Berechnung der 
Stempelabgabe“ Satz 2. 
5. Wenn die Anrechnung eines, für inländische, nach dem 30. Sep- 
tember 1881 ausgegebene Renten= oder Schuldverschreibungen vor dem 
1. Oktober 1881 bereits erhobenen Landesstempels auf die Reichs-Stenwpo#- 
abgabe beansprucht wird, so sind mit der Anmeldung (Nummer 2 a) die Be- 
weisstücke (Steuerqnittungen rc.) über die Höhe des gezahlten landesgesetzlichen 
Stempels beizubringen, falls diese nicht aus den verwendeten Stempelzeichen 
zweifellos hervorgeht. Jene Beweisstücke verbleiben als Belege bei der 
Steuerstelle. 
In der Anmeldung (Nummer 2a) ist der für die einzelnen Stücke ge-
	        
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