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zahlte Landesstempelbetrag anzugeben und das Sachverhältniß darzulegen.
Die Steuerstelle zieht den Stempelbetrag ein, um welchen der Reichsstempel
für jede einzelne Renten= oder Schuldverschreibung den dafür gezahlten Landes-
stempel übersteigt. Wegen der Abstempelung, der Rückgabe der abgestempelten
Werthpapiere und der Quittung über die Abgabe finden die Bestimmungen
unter Nummer 2b bis 24 sinngemäße Anwendung. In der Quittung über
die erhobene Reichs-Stempelabgabe ist auch der Betrag der für jedes Stück
entrichteten Landesabgabe nachrichtlich zu vermerken.
Zu §F. 2 und zur Tarifnummer 2c und 3b.
6. Wird für inländische Renten= oder Schuldverschreibungen auf
Grund der Tarifnummer 2 cc oder 3b Befreiung von der Stempelabgabe
beansprucht, so ist in der Anmeldung (Nummer 2 a) das Sachverhältniß an-
zugeben und überdies der Beweis zu führen, daß die auszugebenden Obliga-
tionen in der That nur zum Zweck des Umtausches auzsgestellt werden,
also ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke beukundeten
Rechtsverhältnisses. Insbesondere findet die Befreiung keine Anwendung,
wenn die neu auszugebenden Renten= oder Schuldverschreibungen von einem
andern Schuldner , allein oder mit dem bisherigen Schuldner, ausgestellt
werden, zu einem andern Zinssatze verzinslich sind, auf den Inhaber lauten,
während die aus dem Verkehr tretenden Stücke auf den Namen lauten u. dgl. m.
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstetmpelung
der neuen Stücke ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Register-
Belag. Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung
der auf denselben etwa befindlichen Stempelzeichen finden die Vorschriften
unter Nummer 3, wegen der Anmeldung der Obligationen und der Abstem-
pelung die Vorschriften unter Nummer 2 àeà bis 24 siungemäße Anwendung.
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die
gezahlte Abgabe vorzulegen und als Belag zum Register zu nehmen.
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