Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

„M 52. 
zahlte Landesstempelbetrag anzugeben und das Sachverhältniß darzulegen. 
Die Steuerstelle zieht den Stempelbetrag ein, um welchen der Reichsstempel 
für jede einzelne Renten= oder Schuldverschreibung den dafür gezahlten Landes- 
stempel übersteigt. Wegen der Abstempelung, der Rückgabe der abgestempelten 
Werthpapiere und der Quittung über die Abgabe finden die Bestimmungen 
unter Nummer 2b bis 24 sinngemäße Anwendung. In der Quittung über 
die erhobene Reichs-Stempelabgabe ist auch der Betrag der für jedes Stück 
entrichteten Landesabgabe nachrichtlich zu vermerken. 
Zu §F. 2 und zur Tarifnummer 2c und 3b. 
6. Wird für inländische Renten= oder Schuldverschreibungen auf 
Grund der Tarifnummer 2 cc oder 3b Befreiung von der Stempelabgabe 
beansprucht, so ist in der Anmeldung (Nummer 2 a) das Sachverhältniß an- 
zugeben und überdies der Beweis zu führen, daß die auszugebenden Obliga- 
tionen in der That nur zum Zweck des Umtausches auzsgestellt werden, 
also ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke beukundeten 
Rechtsverhältnisses. Insbesondere findet die Befreiung keine Anwendung, 
wenn die neu auszugebenden Renten= oder Schuldverschreibungen von einem 
andern Schuldner , allein oder mit dem bisherigen Schuldner, ausgestellt 
werden, zu einem andern Zinssatze verzinslich sind, auf den Inhaber lauten, 
während die aus dem Verkehr tretenden Stücke auf den Namen lauten u. dgl. m. 
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstetmpelung 
der neuen Stücke ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Register- 
Belag. Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung 
der auf denselben etwa befindlichen Stempelzeichen finden die Vorschriften 
unter Nummer 3, wegen der Anmeldung der Obligationen und der Abstem- 
pelung die Vorschriften unter Nummer 2 àeà bis 24 siungemäße Anwendung. 
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die 
gezahlte Abgabe vorzulegen und als Belag zum Register zu nehmen. 
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