Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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6) die Wohnbarmachung von Räumen unter dem Straßen-Niveau oder im Dach- 
raume; 
7) die Vertiefung oder Erweiterung von Brunnenschachten, Kellern, gemauerten 
Gruben und von Haus= und Straßenkanälen; wobei in Märkten mit nicht ge- 
schlossener Bauweise und auf dem Lande in allen Fällen, in Städten dagegen 
und 
in Märkten mit geschlossener Bauweise in jenen Fällen, in welchen nur 
geringfügige Vertiefungen von Brunnenschachten in Frage stehen, unter besonderen 
örtlichen Verhältnissen von Vorlage von Plänen und förmlicher Gesuchsinstruktion 
Seitens der Baupolizeibehörden Umgang zu nehmen ist; 
8) in Städten von mehr als 20,000 Seelen die bauliche Aenderung der Fagaden 
von Bauwerken an Straßen und öffentlichen Plätzen. 
g. 8. 
Zur Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung ist die Vorlage von Plänen noth- 
wendig, welche zu enthalten haben: 
àa) bei Neubauten: 
1) die bestimmte Baulinie und das Niveau für die Mitte der Straße und 
2) 
3) 
das anstoßende Trottoir; 
die Situation nach allen Seiten, soweit sie zur richtigen Erkennung und 
Bestimmung der Stellung des Baues erforderlich ist, mindestens in einem 
Umkreise von 24 m und jedenfalls mit Darstellung der auf dem Bauplatze 
befindlichen alten Gebäude, der anstoßenden Bauten mit Angabe ihrer Höhe 
über dem Trottoir, dann der angrenzenden Grundstücke unter Angabe der 
Eigenthümer derselben und der Hausnummern, sowie der gegenüber liegenden 
Straßenlinien mit Breite und Namen der Straße; 
den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes vom Keller 
bis zum Dachraum mit Darlegung der Eintheilung und Bestimmung der 
Räume, der Dimensionen der Mauern, Balken, Sparren, Säulen, Pfosten, 
Durchzüge, der Häng= und Sprengwerke, dann der Form und Weite und 
des Zuges der Kamine, sowie deren Höhe über der Dachung, dann bei 
außergewöhnlichen Konstruktionen entsprechende Detailzeichnungen;
	        
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