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4) die Angabe des Bau= und Eindeckungsmateriales;
5) die Angabe der schichtenweisen Beschaffenheit des Baugrundes von der
Bodenoberfläche bis mindestens zum Fundamente der Grundmauer, wenn
thunlich bis zum Grundwasserspiegel;
6) die Lage der Brunnenschachte, der gemauerten Gruben und Kanäle und
der übrigen im K. 6 Abs. 4 bezeichneten baulichen Anlagen;
7) die Fagade des Baues von der Straßenseite, und bei offener Bauweise
auch die Seitenfagaden;
b) bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an bestehenden Bauten:
Die Detailzeichnung des betreffenden Baubestandtheiles und zwar wie der-
selbe zur Zeit ist und wie er werden soll, sowie derjenigen der vorbezeichneten
Vorlagen, welche zur Beurtheilung des Unternehmens nothwendig sind.
Bei diesen Plänen, welchen auf Verlangen der Baupolizeibehörde auch das betreffende
Steuerdetailblatt beizugeben ist, sind folgende Maße einzuhalten:
bei den Situationsplänen . 1:500,
bei den Grundriß-, Durchschnitts- und Facadeplanen .1.00,
bei den Detailpläänen ... 1:50.
Z.9.
Bei Bauführungen, welche wie z. B. Bauten auf Kosten der Civilliste, des Staats-
ärars rc. nach den desfalls bestehenden besonderen Vorschriften einer höheren technischen
Prüfung unterliegen, sind der Baupolizeibehörde die Entwürfe zur Erinnerung in Bezug
auf Baulinien, Niveau und sonstige bau= und gesundheitspolizeiliche Verhältnisse mitzutheilen.
G. 10.
Die Verpflichtung zur Einhaltung des offenen (Pavillon-) Bausystems bemißt sich
nach den auf Grund Unserer Verordnung vom 16. Mai 1876 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt S. 347 und 348) erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften.