Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

59. 1247 
4) die Angabe des Bau= und Eindeckungsmateriales; 
5) die Angabe der schichtenweisen Beschaffenheit des Baugrundes von der 
Bodenoberfläche bis mindestens zum Fundamente der Grundmauer, wenn 
thunlich bis zum Grundwasserspiegel; 
6) die Lage der Brunnenschachte, der gemauerten Gruben und Kanäle und 
der übrigen im K. 6 Abs. 4 bezeichneten baulichen Anlagen; 
7) die Fagade des Baues von der Straßenseite, und bei offener Bauweise 
auch die Seitenfagaden; 
b) bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an bestehenden Bauten: 
Die Detailzeichnung des betreffenden Baubestandtheiles und zwar wie der- 
selbe zur Zeit ist und wie er werden soll, sowie derjenigen der vorbezeichneten 
Vorlagen, welche zur Beurtheilung des Unternehmens nothwendig sind. 
Bei diesen Plänen, welchen auf Verlangen der Baupolizeibehörde auch das betreffende 
Steuerdetailblatt beizugeben ist, sind folgende Maße einzuhalten: 
bei den Situationsplänen . 1:500, 
bei den Grundriß-, Durchschnitts- und Facadeplanen .1.00, 
bei den Detailpläänen ... 1:50. 
Z.9. 
Bei Bauführungen, welche wie z. B. Bauten auf Kosten der Civilliste, des Staats- 
ärars rc. nach den desfalls bestehenden besonderen Vorschriften einer höheren technischen 
Prüfung unterliegen, sind der Baupolizeibehörde die Entwürfe zur Erinnerung in Bezug 
auf Baulinien, Niveau und sonstige bau= und gesundheitspolizeiliche Verhältnisse mitzutheilen. 
G. 10. 
Die Verpflichtung zur Einhaltung des offenen (Pavillon-) Bausystems bemißt sich 
nach den auf Grund Unserer Verordnung vom 16. Mai 1876 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt S. 347 und 348) erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.