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g. 16.
Die Stärke der Umfassungs= und Tragmauern der Gebäude ist vorbehaltlich weiter-
gehender, durch den Zweck oder die besondere Beschaffenheit eines Gebäudes gerechtfertigter
Anforderungen nach folgenden Grundsätzen zu bemessen:
a) Die Umfassungsmauern mehrstöckiger Wohngebäude müssen im obersten Stock-
werke bei Anwendung von Ziegel= oder Quadersteinen eine Stärke von min-
destens O0,45 m erhalten; bei Anwendung von Bruchsteinen ist dieses Minimal-=
maß nur unter der Voraussetzung zuläßig, daß dieselben lagerhaft sind und
die Herstellung eines schichtenmäßigen Gemäuers in entsprechendem Verbande
ermöglichen.
Diese Vorschrift gilt auch für einstöckige Wohngebäude, deren Stockwerks-
höhe 2,80 m und deren Zimmertiefe 4,50 m überschreitet.
b) Für die Umfassungsmauern einstöckiger Wohngebäude, deren Stockwerkshöhe und
Zimmertiese die vorbezeichneten Ausmaße nicht überschreitet, ist im ersten Stock-
werke eine Mauerstärke von 0,30 m bei Anwendung von Ziegel= oder Quader--
steinen zuläßig; bei Verwendung von Buuchsteinen muß auch hier die Minimal-
stärke von 0,45 m eingehalten werden.
Die Erdgeschoßmauern solcher Wohngebäude müssen eine Stärke von 0,45 m
bei Anwendung von Ziegel= oder Quader-Steinen und eine solche von 0,2 m
bei Verwendung von Bruchsteinen erhalten.
c) Bei Wohngebäuden, welche lediglich aus einem Erdgeschoß bestehen und welche
weder die unter lit. a Abs. 2 bezeichneten Ausmaße der Stockwerkshöhe und
der Zimmertiefe überschreiten, noch eine außergewöhnlich große Belastung zu er-
halten bestimmt sind, darf bei Verwendung von Ziegeln oder Quadern die
Mauerstärke auf 0,30 m abgemindert werden; Bruchsteinmauern müssen auch
in diesem Falle 0,45 m stark ausgeführt werden.
d) Auf Gebäude, welche Wohnzwecken nicht dienen, finden im Allgemeinen vor-
stehende Bestimmungen ebenfalls Anwendung; jedoch kann von der Baupolizei=
behörde im einzelnen Falle unter Berücksichtigung der Höhe der Gebäude, des
Baumaterials, der Verbindung, in welcher die Mauern zu einander stehen, der
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