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Bekanntmachung, das Gesetz über die Wahl der Landtags-Abgeordneten
vom 4. Juni 1848 betr.
Königl. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund der in §. 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. März ds. Irs. — die Ab-
#u#rderung einiger Bestimmungen über die Wahl der Landtags-Abgeordneten vom 4. Juni
(818 betreffend — enthaltenen Ermächtigung wird nachstehend der Text des Gesetzes vom
. Jui 1848, die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend, wie er sich in Folge der
ten ergangenen abändernden Bestimmungen ergibt, hiemit unter fortlaufender Nummerirung
de Artikel und unter Richtigstellung der Citate bekannt gemacht.
München, den 22. März 1881.
v. Pfeufer.
Der General-Secretär.
An dessen Statt:
Ministerialrath von Kopp.
Gesetz,
die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend.
Art. 1.
Die Zahl der im ganzen Königreiche zu wählenden Landtags-Abgeordneten berechnet
ich nach den Bevölkerungsziffern der einzelnen Regierungsbezirke in der Art, daß in jedem
Regierungsbezirke so viele Abgeordnete zu wählen sind, als auf seine Bevölkerung im Ver-
dälnisse von Einem Abgeordneten zu 31,500 Seelen entfallen; ein Bruchtheil über die
dalfte gilt als voll.
Für diese Berechnung und ebenso für die Berechnungen nach Art. 2 und 14 ist bis
1 anderweitiger gesetzlicher Regelung die amtlich festgestellte Volkszählung vom 1. De-
##ber 1875 maßgebend.
Art. 2.
Die k. Staatsregierung hat hienach jeden Regierungsbezirk in Wahlkreise nach der
vorbezeichneten Verhältnißzahl von 31,500 Seelen einzutheilen.
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