Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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8. 2. 
Als Dienstbeschädigung sind anzusehen: # 
a) bei Ausübung des Dienstes erlittene äußere Beschädigung (äußere Dienst- 
beschädigung), " 
b) erhebliche und dauernde Störung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit, welche 
durch die besonderen Eigenthümlichkeiten des Gendarmeriedienstes veranlaßt sind 
(innere Dienstbeschädigung). 
Hieher gehören auch epidemische und endemische Krankheiten, welche an dem den 
Gendarmen zum dienstlichen Aufenthalte angewiesenen Octe herrschen. 
8. 3. 
Unter der Dienstzeit, welche bei Festsetzung der Pension in Betracht kommt, ist nur 
die in wirklicher Präsenz in dem Gendarmerie-Corps zugebrachte Dienstzeit zu verstetzen. 
Der mit Löhnungsbezug stattfindende Urlaub wird in die Präsenz eingerechnet. 
Einem Pensionsberechtigten, welcer vor seinem Eintritle in die Gendarmerie im 
aktiven Heere gedient hat, ist jedoch die Mllitärdienstzeit rach Maßgabe des §. 60 des 
Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 275 rc.) in Anrechnung zu 
bringen. · 
8. 4. 
Die Invaliden sind entweder: 
a) Ganzinvalide, welche zu keinerlei Gendarmeriedienst mehr tauglich, 
b) Halbinvalide, nelche unter Gewährung einzelner, von Unserem Staatsmini- 
sterium des Jnnein bestimmten Diensterleichterungen noch zum Gendarmeriedienste 
fähig sind. « 
s.5. 
Die Invalidität und der Grad derselben werden sowohl für sich als in ihrem ursäch- 
lichen Zusammenhange mit einer erlitienen Dienstbeschädigung auf Grund militär-ärztlicher 
Bescheinigung festgestellt. 
Die Thatsache einer erlittenen Dienstheschähigung muß durch dienstliche Erhebungen 
nachgewiesen sein.
	        
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