Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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vertheilungen abgehalten, deren Ort und Zeitpunkt von der Landgestũtsverwaltung bestimmt 
und öffentlich bekannt gegeben wird. 
Die zur Vertheilung kommenden Preise sind bestimmt: 
1) für Privatbeschälhengste; 
2) für sonstige Pferde und zwar: 
a. für Hengste im Alter von 1½—3 1),, Jahren, 
b. für Stuten im Alter von 1½—4 ½ Jahren; 
C. für Mutterstuten. 
Die Preise für Privatbeschälhengste scheiden sich in niedere von 100—300 X und 
in höhere von 300—500 „A; die Preise für sonstige Pferde betragen nicht unter 40 und 
nicht über 200 Jeder Pferdezüchter, welchem ein Preis zuerkannt wird, erhält eine 
Bescheinigung hierüber (Prämitrungsbescheinigung). 
Auf Verlangen des Besitzers sind die prämiirten Pferde mit einem Landgestütsbrand- 
zeichen zu versehen. 
Jeder Pferdezüchter kann sich gleichzeitig bezüglich mehrerer Pferde um Preise bewerben. 
Früher erworbene Preise schließen ein Pferd von der Konkurrenz nicht aus; doch 
kann ein und dasselbe Pferd im Laufe eines Jahres nur Einen Preis erlangen. 
Vorbedingungen. 
S. 2. 
An die zu prämiirenden Pferde werden im Allgemeinen folgende Anforderungen gestellt: 
1) Die Pferde müssen von Fehlern, welche sich anerkanntermassen forterben (Erb- 
fehlern), frei, dann gesund und gut gepflegt sein. 
Erbfehler sind: Koller, Dämpfigkeit in jeder Form, Kreuzschwäche und 
Kreuzlähme, alle Augenfehler soweit sie nicht unzweifelhaft von äußerlichen Ver- 
letzungen herrühren, Spat, Hasenhacke, Schale, Rehbein, Senk= und Karpfen- 
rücken, Strahlkrebs, dann fehlerhafte Hufbildung; 
2) dieselben müssen von vorzüglicher Körperbeschaffenheit sein und volle Zucht- 
tauglichkeit in Aussicht stellen. 
Eine vorzügliche Körperbeschaffenheit ist nur dann anzunehmen, wenn das 
Pferd möglichst viele der nachstehend aufgeführten wünschenswerthen Eigenschaften 
in sich vereinigt:
	        
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