Object: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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1. der Antragsteller mit dem Hinweis, daß sein Antrag als zurückgenommen gelten werde, wenn 
er in dem Termin nicht erscheinen oder nicht vertreten sein würde 
dieienigen, die Ansprüche oder Widersprüche erhoben haben, mit dem Hinweis, daß auch im 
Falle ihres Ausbleibens über die Ansprüche oder Widersprüche werde verhandelt werden. 
n (3) Wird ein Widerspruch oder ein Anspruch auf Grund eines besonderen privatrechtlichen Titels erhoben, 
1 ist ein Streit über das Bestehen des Titels zur richterlichen Entscheidung zu verweisen. Die Verleihungsbehörde 
ann die Entscheidung über den Verleihungsantrag aussetzen, wenn das Vestehen des Titels glaubhaft gemacht ist 
und die Verleihung hindern würde. Aussetzung der Entscheidung ist eine Frist zu bestimmen, binnen welcher 
der Antragsteller die Klage zu erheben eei Wird die Prozeßführung gebuhych verzögert, so kann das Verleihungs- 
verfahren fortgesetzt werden. 
d 
Zustellung des Verleihungsbeschlusses. 
#543. Der Beschluß über den Verleihungsantrag ist dem Antragsteller und allen beteiligten Behörden 
und Personen zuzustellen. Er muß mit Gründen versehen sein, wenn die Verleihung nicht dem Antrage gemäß 
oder unter Zurückweisung von Widersprüchen oder Ansprüchen erteilt wird. 
Inhalt des Verleihungsbeschlusses. 
## 44. (1) Der Verleihungsbeschluß hat zu enthalten: 
. die genaue Bezeichnung der verliehenen Rechte sowie der Grundstücke oder Unternehmungen, 
für die sie verliehen wer 
4. die nach den §§ 29, 30 die 33 getroffenen Bestimmungen, insbesondere die Festsetzung der 
zu leistenden Entschädigungen und Sicherheiten, sowie des z zahlenden Entgelts; 
den Ausschluß von Rechten nach Maßgabe des in § 41 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Hinweises; 
bie Bezeichnung der Streitigkeiten, die nach § 42 Abs. 3 zur richterlichen Entscheidung ver- 
de — 
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wiesen sind; 
de Entscheidung über die Widersprüche und Ansprüche. 
) Bei der Verleihung eines Staurechts sind in dem Beschluß ferner die Anlagen, die den Abfluß regeln, 
de etwa — Stauhöhen und die zur Verhütung von nachteiligen Wirkungen des Stauens etwa erforderlichen 
Maßnahmen zu bezeichnen. 
Rechtsmittel, Rechtsweg. 
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* 45. (1) Gegen den Beschluß über den Verleihungsantrag steht, soweit er nicht einen gegen den Antrag- 
Flerch Pchobenen Entschädigungsanspruch betrifst, den in § 43 bezcichneten Beteiligten binnen einem Monat die 
eschwerd e 
Jst nach Abs. 1 eine Beschwerde eingelegt, so kann das Landeswasseramt das Verleihungsverfahren 
dirhinhren und als Verleihungsbehörde entscheiden. 
(3) Soweit in dem Verleihungsbeschluß auch über einen Entschãdigungsanspruch (Abs. 1) entschieden 
n. * dem von der Entscheidung Betroffenen binnen einem Monat der Rechtsweg offen. Die Frist beginnt mit 
de an welchem dem Betroffenen die Mitteilung der Verleihungsbehörde von der Rechtskraft des Verleihungs- 
—— zugestellt ist. 
Beginn der Ausübung des verliehenen Rechts. 
¾ #5 46. (1) Mit der Ausübung des verliehenen Rechtes darf erst begonnen werden, wenn der nach § 46 
bs. 3 vorbehaltene Rechtsweg durch Ablauf der Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urteil erledigt und die Ent- 
schädigung erfolgt oder ihre Leistung sichergestellt ist. 
d (2) In dringenden Fällen kann die Verleihungsbehörde die Ausübung des Rechts schon vor Erledigung 
es Rechtsweges gegen Sicherheitsleistung gestatten. 
Polizeiliche Aufsicht. 
hi * 47. Das Bezirks= (Distrikts-) Amt als Polizeibehörde kann die Ausübung des verliehenen Rechts 
ondern und die Beseitigung der errichteten Anlagen anordnen, wenn mit der Ausübung begonnen wird, bevor 
Les- nach § 46 zulässig ist. Sie kann den Unternehmer zur Erfüllung der im Verleihungsbeschluß bezeichneten 
edingungen anhalten. 
Verleihungsurkunde. 
u * 48. Dem Antragsteller ist eine Verleihungsurlunde auszufertigen, die das verliehene Recht und das 
b nternehmen oder das Grundstück, für welches das Recht verliehen ist, zu bezeichnen hat. Soweit erforderlich, sind 
eglaubigte Erläuterungen und Zeichnungen beizufügen. 
Natur des verliehenen Rechts. 
sind 8 49. Das verliehene Recht ist ein Privatrecht. Die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum 
* entsprochid anzuwenden. Das Recht kann von dem Unternehmen oder dem Grundstück, für das es verliehen ist, 
ht getrennt werden und geht mit dem Unternehmen oder dem Grundstück auf den Rechtsnachfolger über. 
Schädigung anderer durch die Ausübung des verliehenen Rechts. 
die U 8. 5 (1) Wird durch die Ausübung des verliehenen Rechts ein anderer benachteiligt, so kann er nicht 
verlan nte aualsseh, der Ausübung oder die Beseitigung oder Veränderung der auf Grund des Rechts errichteten Anlagen 
Bile ngen. Erleidet er Nachteile der in § 23 bezeichneten Art, so kann er Entschädigung insoweit verlangen, als die 
igkeit nach d den Umständen des Falls eine Schadloshaltung erfordert. 
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen: 
1. wenn der Betroffene die Nachteile schon vor Ablauf der i in § 41 Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Frist 
vorausgesehen hat oder sie hätte voraussehen müssen 
2. wenn der Anspruch nicht binnen 5 Jahren nach Ablauf oi Jahres, in dem mit der Ausübung 
des verliehenen Rechts begonnen worden ist, erhoben ist 8
	        
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