Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

KN 73. 1377 
Finanzgesetzes vom 25. Februar 1880 ertheilte Ermächtigung wird bis zum 31. März 1882 
erstreckt. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 27. Dezember 1881. 
Ludwig. 
Dr. v. Tutz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger, v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
  
Bekanntmachung, die Gebühren für Quittungen über die auf Rechnung des Eisenbahn-Neubaues 
zu leistenden Zahlungen des Staates betreffend. 
Königl. Itaatsministerium des Königl. Hauses und des Aeußern 
« undkönigl.Staatsministeriumderxinanzm 
Die unterfertigten k. Staatsministerien finden sich veranlaßt, die bisherige Anordnung, 
wonach die Entrichtung der Gebühren für Quittungen über die auf Rechnung des Eisen- 
bahn-Neubaues zu leistenden Zahlungen des Staates ausnahmsweise nicht durch Marken- 
verwendung zu erfolgen hatte, (vergl. §. 4 Abs. 5 der Bekanntmachung vom 17. Sevp- 
tember 1879, Gesetz-z und Verordnungsblatt S. 1173) vom 1. Januar 1882 an 
außer Wirksamkeit zu setzen. 
Demzufolge sind von dem genannten Tage an auch zu den gebührenpflichtigen Quit- 
tungen der fraglichen Art gemäß §. 1 lit. a der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Sep- 
tember 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 1171) die treffenden Gebührenmarken
	        
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