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Behörde wahrgenommen, welcher die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der
betreffenden Räumlichkeiten obliegt.
Jedoch bleibt die Absperrung gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen
Thiere der Anordnung der Kreisregierung, Kammer des Innern, vorbehalten; strengere
Absperrungsmaßregeln bedürfen der Genehmigung Unseres Staatsministeriums des Innern.
G. 11.
Die Befugnisse, welche den Militärbehörden nach Maßgabe des 8. 3 Abs. 1 des
Reichsgesetzes in Bezug auf die Ermittlung und Unterdrückung von Seuchen zustehen,
werden den Vorständen der militärischen Remontedepots auch rücksichtlich der dazu gehörigen
Rindvieh= und Schafbestände, sowie den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte
rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde übertragen.
G. 12.
Die gemäß Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. März 1881 zu bildende veterinär-
polizeiliche Abtheilung des Obermedizinalausschusses besteht unter dem Vorsitze eines Admini-
stratipbeamten Unseres Staatsministeriums des Innern aus dem Landesthierarzte und
aus den für thierärztliche Angelegenheiten von Uns ernannten außerordentlichen Mitgliedern
des Obermedizinalausschusses.
Die Beschlüsse der veterinärpolizeilichen Abtheilung werden nach Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, welcher außerdem
nicht mitstimmt.
Die veterinärpolizeiliche Abtheilung des Obermedizinalausschusses tritt nur mit Unserem
Staatsministerium des Innern in dienstlichen Verkehr. Anträge auf gutachtliche Einver-
nahme derselben sind an Unser Staatsministerium des Innern zu richten.
Im Uebrigen wird die Geschäftsführung der veterinärpolizeilichen Abtheilung des
Obermedizinalausschusses durch eine von Unserem Staatsministerium des Innern zu
erlassende Instruktion geregelt werden.
S. 13.
Entsteht unter den Betheiligten Streit über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten