Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Behörde wahrgenommen, welcher die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der 
betreffenden Räumlichkeiten obliegt. 
Jedoch bleibt die Absperrung gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen 
Thiere der Anordnung der Kreisregierung, Kammer des Innern, vorbehalten; strengere 
Absperrungsmaßregeln bedürfen der Genehmigung Unseres Staatsministeriums des Innern. 
G. 11. 
Die Befugnisse, welche den Militärbehörden nach Maßgabe des 8. 3 Abs. 1 des 
Reichsgesetzes in Bezug auf die Ermittlung und Unterdrückung von Seuchen zustehen, 
werden den Vorständen der militärischen Remontedepots auch rücksichtlich der dazu gehörigen 
Rindvieh= und Schafbestände, sowie den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte 
rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde übertragen. 
G. 12. 
Die gemäß Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. März 1881 zu bildende veterinär- 
polizeiliche Abtheilung des Obermedizinalausschusses besteht unter dem Vorsitze eines Admini- 
stratipbeamten Unseres Staatsministeriums des Innern aus dem Landesthierarzte und 
aus den für thierärztliche Angelegenheiten von Uns ernannten außerordentlichen Mitgliedern 
des Obermedizinalausschusses. 
Die Beschlüsse der veterinärpolizeilichen Abtheilung werden nach Stimmenmehrheit 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, welcher außerdem 
nicht mitstimmt. 
Die veterinärpolizeiliche Abtheilung des Obermedizinalausschusses tritt nur mit Unserem 
Staatsministerium des Innern in dienstlichen Verkehr. Anträge auf gutachtliche Einver- 
nahme derselben sind an Unser Staatsministerium des Innern zu richten. 
Im Uebrigen wird die Geschäftsführung der veterinärpolizeilichen Abtheilung des 
Obermedizinalausschusses durch eine von Unserem Staatsministerium des Innern zu 
erlassende Instruktion geregelt werden. 
S. 13. 
Entsteht unter den Betheiligten Streit über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten
	        
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