sogleich mit dem Inslebentreten des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, durch die Distrikts-
räthe dagegen bei ihrem nächsten Zusammentritte.
Die jeweiligen Vorschläge bleiben solange in Geltung, bis nach dem Ablaufe der
Wahlperiode neue Vorschläge erfolgt sind. Die etwa im Laufe der Wahlperiode sich er—
gebenden Abgänge sind erforderlichen Falles durch neue Vorschläge zu ergänzen.
Bei der Auswahl des Sachverständigen durch die Distriktspolizeibehörde im einzelnen
Falle ist einestheils auf thunlichste Verminderung der Schätzungskosten, anderntheils aber
derauf Bedacht zu nehmen, daß der Schätzer völlig unbetheiligt sei.
3) Für die von den beiden bürgerlichen Mitgliedern der Schätzungskommission zu
beanspruchende Vergütung für Zeitversäumniß rc. (Art. 9 des Gesetzes vom 21. März 1881)
ist die Bekanntmachung des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 1875,
die Bergütungen der Steuerausschußmitglieder, Haussteuertaratoren und der Schadensschätzer
in Steuernachlaßsachen betreffend, (Finanz-Ministerialblatt S. 339) maßgebend.
Die Gebührenansprüche des thierärztlichen Mitgliedes der Schätzungskommission bemessen
sich nach den bestehenden Vorschriften über die Gebühren für die Dienstleistungen der Thier-
ärzte.
4) In dem Verfahren über die Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigungsleistung
nach Art. 7 des Gesetzes vom 21. März 1881, sowie in jenem über die Entscheidung von
Streitigkeiten nach F. 13 der Allerhöchsten Verordnung vom 23. März 1881 obliegt den
k. Regierungsfinanzkammern die Wahrnehmung der Interessen der Staatskasse; allenfallsige
Beschwerden gegen instanzielle Beschlüsse sind von den Fiskalen zu erheben und zu vertreten.
5) Sobald die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigungsleistung für getödtete
Wiere rechtskräftig feststeht, hat die k. Regierung, Kammer des Innern, bei der Kammer
der Finanzen die Zahlungsanweisung der Entschädigung zu veranlassen.
6) Ueber die der Staatskasse zur Last fallenden Kosten des Verfahrens hat die Distrikts-
polizeibehörde ein Verzeichniß anzufertigen und dasselbe nebst den Akten der k. Regierung,
Kammer des Innern, vorzulegen; letztere hat sodann die Vorlagen mit gutachtlicher Aeußerung,
welche sich namentlich auch auf die von den bürgerlichen Mitgliedern der Schätzungskommission
liquidirte Entschädigung für Zeitversäumniß rc. (Ziff. 3 Abs. 1 oben) zu erstrecken hat, an
die Kammer der Finanzen zur finanziellen Prüfung und Einweisung abzugeben.