Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Bildung eines Eisenbahnrathes für die 
Staatseisenbahnverwaltung betr. 
Cudwig lI. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Berzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben in der Absicht, bei Unserer Staatseisenbahnverwaltung eine regel- 
mäßige Vertretung der hauptsächlichsten Gruppen der Verkehrsinteressenten zu schaffen, 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
– . 1. 
Der General-Direktion der Königlichen Verkehrsanstalten wird ein Eisenbahnrath 
beigegeben. 
8g. 2. 
Der Eisenbahnrath hat die Aufgabe, in wichtigen den Handel, die Gewerbe oder die 
Landwirthschaft berührenden Fragen des Eisenbahnbetriebes gutachtliche Aeußerungen ab- 
zugeben. 
Insbesondere ist derselbe über wichtige Aenderungen der reglementären Bestimmungen, 
soweit diese die Verkehrsinteressen berühren, dann der Tarifvorschriften und Tarissätze, 
sowie über Aenderungen im Fahrplane zu vernehmen. 
Aenderungen der reglementären Bestimmungen der bezeichneten Art, dann der Tarif- 
vorschriften und der Tarifsätze, sowie Ausnahmstarife, welche ohne vorherige Vernehmung 
des Eisenbahnrathes zur Einführung gelangt sind, hat die Generaldirektion den Mit- 
gliedern desselben vor seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntniß zu bringen. 
Der Eisenbahnrath kann innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises Wünsche 
und Beschwerden an die General-Direktion richten und Auskunft von derselben verlangen.
	        
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