Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

176 
ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten hat hierüber das 
Nähere anzuordnen. 
s) Die Unterstützungsfonds-Abgaben der protestantischen Pfarrer und selbstständigen 
Hauptprediger werden in den Konfistorialbezirken rechts des Rheins dem pro- 
testantischen Pfarrpensionsfond dieser Bezirke, in dem Konsistorialbezirke Speyer 
der protestantischen Pfarrunterstützungskasse der Pfalz überlassen. 
1) Die Unterstützungsfonds-Abgaben der Schullehrer fließen, vorbehaltlich der Be- 
stimmungen in F. 17, den betreffenden Kreisvereinen für Unterstützung der 
Schullehrer-Relikten zu. 
8. 12. 
Die von ständigen Remunerationen für Nebenfunktionen zu entrichtende Unterstützungs- 
fonds-Abgabe nebst Zuschlag hat in allen Fällen die nämliche Kasse zu beziehen, welcher 
die Abgabe von dem Hauptgeldbezuge des betreffenden Bediensteten zugewiesen ist. 
& 13. 
Für die Ernennung zum königlichen Kämmerer ist anstatt der bisherigen geheimen 
Rathstarxen (große und kleine Taxe), dann Ausschreib= und Botengebühren eine besondere 
Abgabe (Kammerherrn-Taxe) von 720 Mark, für die Ernennung zum königlichen Kam- 
merjunker eine solche (Kammerjunker-Taxe) von 240 Mark zu entrichten. 
Diese Abgaben fließen zu zwei Drittheilen in den allgemeinen Stipendienfond, während 
ein Drittheil von Unserer Oberstkämmerer-Stabskassa an Stelle der bisherigen sogenannten 
kleinen Taxe und zur Bestreitung der Auslagen für Insignien zu verwenden ist. 
II. Besondere VBestimmungen bezüglich der Abgaben der Lehrer. 
C. 14. 
Hinsichtlich der Pflicht zur Entrichtung der Unterstützungsfonds-Abgaben werden die 
ständigen Schulverweser an den Volksschulen den wirklichen Schullehrern gleich geachtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.