192
Art. 27.
Alle im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen.
Art. 28.
Erachtet die Disziplinarkammer eine Voruntersuchung für nöthig, so beauftragt der
Präsident des Oberlandesgerichts ein Mitglied des Gerichtshofes oder eines untergebenen
Landgerichts mit der Führung der Untersuchung.
Art. 29.
Beschließt die Disziplinarkammer, daß ein Verfahren nicht zu eröffnen sei, so steht
dem Staatsanwalte gegen diesen Beschluß die Beschwerde an den Disziplinarhof zu.
Art. 30.
Wird gemäß Art. 22 Abs. 2 von Einleitung einer Voruntersuchung Umgang ge-
nommen, so ist der Angeschuldigte mit seiner schriftlichen Verantwortung zu hören und das
zur mündlichen Hauptverhandlung etwa weiter Erforderliche vorzubereiten.
Art. 31.
Die Voruntersuchung hat den Zweck, den Sachverhalt zu ermitteln und die erforder-
lichen Beweise zu erheben
Der Angeschutdigte wird unter Mittheilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und,
wenn er erscheint, in Abwesenheit des Staatsanwalts mit seinen Erklärungen und Anträgen
gehört. Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Angeschuldigten ist
unzulässig.
Den Vernehmungen der Zeugen oder Sachverständigen darf weder der Staatsanwalt
noch der Angeschuldigte beiwohnen. Ausnahmsweise ist denselben die Anwesenheit zu ge-
statten, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird, welcher voraussichtlich am
Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert oder dessen Erscheinen wegen großer Ent-
fernung besonders erschwert sein wird.
Ist zu befürchten, daß der Zeuge in Gegenwart des Angeschuldigten die Wahrheit
nicht sagen werde, so kann letzterer von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausgeschlossen
werden.