Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 27. 
Alle im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen. 
Art. 28. 
Erachtet die Disziplinarkammer eine Voruntersuchung für nöthig, so beauftragt der 
Präsident des Oberlandesgerichts ein Mitglied des Gerichtshofes oder eines untergebenen 
Landgerichts mit der Führung der Untersuchung. 
Art. 29. 
Beschließt die Disziplinarkammer, daß ein Verfahren nicht zu eröffnen sei, so steht 
dem Staatsanwalte gegen diesen Beschluß die Beschwerde an den Disziplinarhof zu. 
Art. 30. 
Wird gemäß Art. 22 Abs. 2 von Einleitung einer Voruntersuchung Umgang ge- 
nommen, so ist der Angeschuldigte mit seiner schriftlichen Verantwortung zu hören und das 
zur mündlichen Hauptverhandlung etwa weiter Erforderliche vorzubereiten. 
Art. 31. 
Die Voruntersuchung hat den Zweck, den Sachverhalt zu ermitteln und die erforder- 
lichen Beweise zu erheben 
Der Angeschutdigte wird unter Mittheilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und, 
wenn er erscheint, in Abwesenheit des Staatsanwalts mit seinen Erklärungen und Anträgen 
gehört. Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Angeschuldigten ist 
unzulässig. 
Den Vernehmungen der Zeugen oder Sachverständigen darf weder der Staatsanwalt 
noch der Angeschuldigte beiwohnen. Ausnahmsweise ist denselben die Anwesenheit zu ge- 
statten, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird, welcher voraussichtlich am 
Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert oder dessen Erscheinen wegen großer Ent- 
fernung besonders erschwert sein wird. 
Ist zu befürchten, daß der Zeuge in Gegenwart des Angeschuldigten die Wahrheit 
nicht sagen werde, so kann letzterer von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausgeschlossen 
werden.
	        
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