Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 14. 201 
Art. 58. 
Der Vollzug der rechtskräftigen Disziplinarurtheile erfolgt, soferne auf Verweis erkannt 
ist, durch den Präsidenten der Disziplinarkammer. 
Die Vollstreckung von Geldstrafen geschieht nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung 
iber die Vollstreckung der Urtheile der Civilgerichte. Der Staatsanwalt desjenigen Land- 
grichts, in dessen Sprengel der Wohnsitz des verurtheilten Richters gelegen ist, hat auf 
Erund einer von dem Gerichtsschreiber der Disziplinarkammer zu ertheilenden, mit der 
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel die 
Beitreibung der Geldstrafe zu erwirken. Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geld- 
stafe in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
Ist auf Strafversetzung oder Dienstentlassung erkannt, so wird die Vollstreckung durch 
des k. Staatsministerium der Justiz auf Grund einer von der Disziplinarkammer und, 
joserne die Entscheidung durch den Disziplinarhof erging, von diesem letzteren vorzulegenden 
leglaubigten Abschrift des rechtskräftigen Urtheils erwirkt. 
Vierte Abtheilung. 
Vorläufige Dienstenthebung (Suspenston). 
Art. 59. 
Die vorläufige Enthebung eines Richters von seinem Amte (Suspension) tritt kraft 
des Gesetzes ein: 
1) wenn im zenchilchen Strafverfahren gegen denselben die Untersuchungshaft ein- 
getreten ist, oder 
2) wenn wegen eines Verbrechens oder eines solchen Vergehens, welches den Verlust 
des Amtes zur Folge haben kann, die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen 
wurde; 
3) wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urtheil ergangen ist, 
welches auf Dienstentlassung lautet; endlich 
4) mit dem Antritt einer wegen Verbrechens oder Vergehens zuerkannten Freiheits- 
strafe mit Ausnahme von Haft. 
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