Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Siebente Abtheilung. 
Aosten des Verfahrens. 
Art. 77. 
Für das Disziplinarverfahren sowie für das in der fünften und sechsten Abtheilung 
lehandelte Verfahren werden nur baare Auslagen in Ansatz gebracht. 
Wird der Angeschuldigte verurtheilt, oder bleibt ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel 
##folglos, so hat er die im Verfahren erwachsenen baaren Auslagen ganz oder theilweise 
#i erstatten. 
Die Kosten des in Anwendung des Art. 9 eingestellten Verfahrens trägt der Be- 
stuldigte, die Kosten eines von dem Verurtheilten zurückgenommenen Rechtsmittels dieser 
lettere. Baarauslagen, welche in dem in der fünften und sechsten Abtheilung behandelten 
#urfahren für erfolglose, durch Schuld des zu versetzenden oder zu quieszirenden Richters 
wranlaßte Ermittelungen erwachsen find, sind von diesem zu erstatten. 
In allen übrigen Fällen hat die Staatskasse die erwachsenen Kosten zu tragen. 
Ueber die Pflicht zur Tragung der Kosten ist gleichzeitig mit der Entscheidung in 
der Hauptsache zu erkennen. 
Achte Abtheilung. 
Besondere Bestimmungen bezüglich der Bandelsrichter und der richterlichen Mitglieder 
des Verwaltungsgerichtshofes. 
Art. 78. 
Auf Handelsrichter finden die Bestimmungen der ersten, zweiten, dritten, vierten und 
sebenten Abtheilung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß als Disziplinarstrafen 
1) Verweis, 
2) Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, 
3) Dienstentlassung 
verhängt werden kann. 
Art. 79. 
Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 
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